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  • 02.10.2017 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Beschwerdebefugnis der Eigenerben eines Vorerben

    | Die Erben des (angeblichen) Vorerben wollen den durch einen Feststellungsbeschluss als (angeblichen Nacherben) ausgewiesenen Erben auf Zahlung eines Pflichtteils in Anspruch nehmen. Sie greifen mit der Beschwerde den Feststellungsbeschluss an, weil sich aus diesem eine Vor- und Nacherbschaft ergibt. Sie sind aber nicht beschwerdebefugt. Der Anschein des Erbscheins, dass eine Vor-und Nacherbschaft besteht, ist keine Rechtsbeeinträchtigung i. S. d. § 59 Abs. 1 FamFG (OLG Hamm 14.2.17, I-15 W 31/17, Abruf-Nr. 195074 ). |