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  • · Fachbeitrag · Berliner Testament

    Haftungsfalle steuerlicher Rettungsversuch nach dem Erbfall beim Berliner Testament

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    Das Berliner Testament ist bekanntermaßen der Deutschen liebstes Kind. Erbschaftsteuerlich ist das Berliner Testament bei größeren Vermögen gelinde gesagt ungünstig. So bleiben bei der klassischen Gestaltung, bei der sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und am Ende die Kinder als Schlusserben bestimmen, die Freibeträge der Kinder beim Tod des ersten Ehegatten ungenutzt. Hinzu kommt, dass sowohl im ersten als auch im zweiten Erbfall regelmäßig die steuerliche Progression höher ausfällt. Und am Ende wird das Vermögen des Erstversterbenden, bis es zielgerichtet bei den Kindern angekommen ist, zweimal versteuert. Meistens werden die negativen Steuerfolgen einer solchen Gestaltung erst bemerkt, wenn der Erbfall eingetreten ist. In vielen Fällen wird sodann aus steuerlichen Gründen versucht, das Ergebnis der testamentarischen Erbfolge durch nachträgliche Maßnahmen zu korrigieren.

    1. Risiko: Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

    Steuerlich lässt sich das Ergebnis eines Berliner Testaments dadurch korrigieren, dass durch die Kinder im ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Während der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich mit dem Erbfall entsteht (§ 2317 BGB), stellt er steuerrechtlich erst dann einen Erwerb von Todes wegen dar, wenn er geltend gemacht wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

     

    Folgerichtig entsteht dann die Steuer beim Pflichtteilsberechtigten auch erst bei Geltendmachung (§ 9 ErbStG) und kann auch erst zu diesem Zeitpunkt beim Erben als Verbindlichkeit berücksichtigt werden (§ 10 ErbStG). Unter Geltendmachung ist dabei das ernstliche Verlangen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verstehen. Der Berechtigte muss seinen Entschluss, die Erfüllung des Pflichtteils zu verlangen, in geeigneter Weise bekunden (RFH 19.4.29 V e A 908/28, RStBl. 29, 515), was allerdings auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschehen kann.