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  • · Fachbeitrag · Testament

    Privatschriftliches Testament - günstig, aber risikoreich

    von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf

    | Das privatschriftliche Testament ist die günstigste, aber auch formell risikoreichste Möglichkeit, wirksam seinen letzten Willen zu formulieren. |

    1. Eigenhändige Errichtung

    Ein gültiges privatschriftliches Testament muss eigenhändig verfasst und unterschrieben werden, § 2247 BGB.

     

    Der Erblasser hatte in sein Testament ein Pfeildiagramm eingestellt. Das OLG hält diese letztwillige Verfügung mit einer Kombination aus Worten und bildhafter Darstellung für unwirksam, § 125 BGB. Denn herausragendes Wesensmerkmal des privatschriftlichen Testaments ist, dass es durchgehend mit Worten niedergeschrieben ist. Nur dadurch ist prüfbar, ob der Text der Verfügung aufgrund der individuellen Züge der Handschrift des Erblassers auch wirklich von diesem stammt. Eine solche Nachprüfung wird durch die Pfeilverbindungen verhindert.

     

    Achtung | Pfeildiagramme sind mit Bildern vergleichbar und lassen sich nicht in eigenhändige Erklärungen umdeuten.

    2. Einheitliche Willenserklärung

    Ein Privattestament muss auf einer einheitlichen Willenserklärung beruhen.

     

    Bei den Unterlagen der Erblasserin wurde ein unbeschriebener und verschlossener Umschlag aufgefunden. Dieser enthielt die Kopie eines notariellen Testaments, ferner ein Schriftstück, das keine Einleitung, keine Anrede und kein Datum enthielt, aber mit „Eure Tante M“ unterzeichnet war sowie ein nicht unterschriebenes Zusatzvermächtnis. Das OLG ließ es dahinstehen, ob die Unterzeichnung des gesonderten Schreibens als Unterschrift i. S. des § 2247 BGB zu werten sein kann. Denn die Unterschrift führt nicht dazu, dass das Zusatzvermächtnis mit diesem Schreiben zusammen ein wirksames Testament bildet. Der innere Zusammenhang kann nicht allein dadurch begründet werden, dass es zusammen mit einer Kopie des in amtlicher Verwahrung befindlichen notariellen Testaments und der Bitte um die Versorgung des Katers im verschlossenen Umschlag aufgefunden wurde. Die erforderliche Unterschrift unter dem Zusatzvermächtnis fehlt. Allein der Gebrauch derselben Schreibmaterialien reicht in Anbetracht der deutlich abweichenden Form der Schreiben nicht aus.

     

     

    Achtung | Nach neuerer Rechtsprechung muss eine aus mehreren losen Blättern bestehende Testamentsniederschrift ein Gesamtwerk darstellen, das auf einer einheitlichen Willenserklärung beruht. Eine räumlich abschließende Unterschrift auf dem letzten Blatt reicht i.d.R. aus, wenn die Zusammengehörigkeit der losen Blätter, etwa durch fortlaufende Seitenangaben, bestimmt werden kann (hierzu OLG Hamm DNotZ 11, 702).

    3. Nachweis der Existenz eines unauffindbaren Testaments

    Zeugen sind als Beweismittel ungeeignet, wenn sie die Existenz eines Testaments bestätigen sollen, das sie persönlich nie gesehen haben.

     

    Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter der Erblasserin (E). Die Beteiligte zu 2 ist die Enkelin der E und Tochter der Beteiligten zu 1. Die Tochter der E hat einen Erbschein beantragt, der sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Alleinerbin ausweist. Die Enkelin hat geltend gemacht, sie sei neben ihrer Mutter zu 1/2 Anteil als Erbin eingesetzt. Dies habe E wiederholt auf Familienfeiern erklärt, wofür es Zeugen gebe. Zum Nachweis des Erbrechts ist die Urschrift der letztwilligen Verfügung vorzulegen, §§ 2355, 2356 BGB. Bei Verlust ohne Willen und Zutun des Erblassers können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln geführt werden.

     

    Das OLG lehnt die Erteilung des Erbscheins für die Enkelin wegen fehlender Beweisbarkeit eines existierenden Testaments ab: Einer Vernehmung der übrigen von ihr benannten Zeugen hat es nicht bedurft. Nach den eigenen Angaben der Enkelin hätten diese nur bezeugen können, dass die E zu Lebzeiten auf Familienfeiern gesagt habe, ihre Mutter und sie sollten alles zu je 50 Prozent erben. Keiner der benannten Zeugen solle ein solches Testament je gesehen haben. Selbst wenn die von Seiten der Enkelin benannten Zeugen eine entsprechende Äußerung der E bestätigen könnten, kann sich daraus nicht die Überzeugung des Gerichts ergeben, dass eine wirksame testamentarische Erbeinsetzung vorliegt. Das Gericht kann das Testament nicht auf seine inhaltliche Wirksamkeit überprüfen. Es ist auch nicht überprüfbar, ob die E ein solches Testament möglicherweise willentlich vernichtet hat.

     

    Achtung | Allein die Behauptung, der Erblasser wollte eine bestimmte Person zum Erben einsetzen, ist noch keine Grundlage für die Beweisbarkeit, dass ein solches Testament errichtet worden ist bzw. existiert. Gegen die Beweisbarkeit spricht zudem, wenn kein Zeuge benannt werden kann, der das Testament persönlich gesehen hat.

     

    Weiterführender Hinweis

    • OLG Naumburg ZEV 13, 196, dazu, dass der Nachweis der Errichtung und des Inhalts der Urschrift des Testaments, von dem nur eine Kopie vorliegt, mit anderen Beweismitteln möglich ist
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 107 | ID 42587279