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  • · Fachbeitrag · Testament

    Mandanteninformation zum Testieren

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    | Testamente sind oft ungültig. Die Rechtsprechung zu auslegungsbedürftigen oder nichtigen privatschriftlichen Testamenten zeigt, dass Testatoren die eigene Rechtsnachfolge leichtfertig aufs Spiel setzen. Sie überlassen die rechtssichere Rechtsnachfolge oft dem Zufall. Der folgende Beitrag dient als Mandanteninformation, um offensichtlich fehlerhafte Verfügungen zu vermeiden. |

    1. Fehlerhafte privatschriftliche Testamente

    Bei privatschriftlichen Testamenten besteht die Gefahr, dass der Testierende unklar formuliert oder gegen zwingende Formvorschriften verstößt. Folge ist, dass die letztwillige Verfügung insgesamt nichtig ist:

     

    • OLG Stuttgart (ZEV 15, 220 = FamRZ 15, 1056): Der Erblasser (E) hatte seine Verfügung von Todes wegen nicht allein eigenhändig niedergeschrieben. Denn als Nachweis dafür, dass sie Alleinerbin wäre, legte die Lebensgefährtin (L) des E die Kopie einer handschriftlich verfassten „Generalvollmacht“ vor, mit der E Folgendes persönlich niederschrieb: „… bevollmächtigte ... in privaten und geschäftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen.“ Ferner hieß es:„ ... allein Erbin bei Tod danach … Unterschrift.“ Das Schriftbild dieser Worte korrespondiert nicht mit dem Schriftbild der von E stammenden Textpassage. Vielmehr stammt auch dieser Text von L. Das OLG hält diese letztwillige Verfügung für nichtig (§ 125 BGB), da sie gegen die Formvorschrift des § 2247 BGB verstößt. Das Gericht kann das Testament nicht wohlwollend nach § 2084 BGB auslegen. Denn der von E eigenhändig geschriebene Teil lässt nicht auf die L als Alleinerbin des E schließen. Denn E hat niemanden namentlich als Alleinerben benannt (vgl. auch die Anm. von Baumann, ZEV 15, 221).