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  • 01.06.2026 · Nachricht · Scheidung

    Keine konkludente Rücknahme des Scheidungsantrags durch Zeitablauf mit der Folge, dass Ehegattenerbrecht wieder auflebt

    Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum ruht, führt für sich genommen weder dazu, dass von einer konkludenten Antragsrücknahme auszugehen ist, noch zu einer teleologischen Reduktion des § 1933 S. 1 BGB. So der BGH (13.5.26, IV ZB 7/25 Abruf-Nr. 254114 ), der damit eine streitige Rechtsfrage entschieden hat.