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  • · Nachricht · Rücktrittsrecht

    BGH urteilt zu Ansprüchen nach § 2287 Abs. 1 BGB bei einem Rücktrittsrecht im Erbvertrag, das noch nicht ausgeübt wurde

    Der BGH hat sich der bislang umstrittenen Frage gewidmet, ob ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht Ansprüche eines Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen nach § 2287 Abs. 1 BGB ausschließt. Der BGH verneint dies letztlich ausdrücklich ( 8.7.26, IV ZR 256/25, Abruf-Nr. 254983 ).

     

    Die Eltern der Parteien hatten sich in einem Erbvertrag von 1969 gegenseitig zu Vorerben und ihre gemeinsamen Kinder zu Nacherben bzw. Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt. In einem Nachtrag von 2015 erhielt der Überlebende eine weitgehende Abänderungsbefugnis hinsichtlich seines Nachlasses; zugleich behielten sich beide Ehegatten ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vor. Der Vater hatte der beklagten Tochter bereits Grundstücke geschenkt und ihr über Jahre erhebliche Geldbeträge zugewandt. Der klagende Sohn verlangte nach dem Tod des Vaters wegen dieser Zuwendungen Ausgleich gemäß § 2287 BGB.

     

    Das OLG Nürnberg hatte die Klage abgewiesen. Es meinte, wegen des vereinbarten Rücktrittsrechts bestehe keine hinreichend geschützte Erberwartung, denn der Erblasser hätte sich jederzeit vom Erbvertrag lösen können. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.

     

    Ein bloß vorbehaltenes Rücktrittsrecht beseitige die Bindungswirkung des Erbvertrages nicht, denn der Erbvertrag bleibe so lange wirksam und bindend, bis der Rücktritt wirksam erklärt werde. Deshalb könnten Schenkungen auch während des Bestehens eines Rücktrittrechts die geschützte Erberwartung des Vertragserben beeinträchtigen. Entscheidend sei insbesondere, dass ein Rücktritt gemäß § 2296 BGB formgerecht erklärt werden müsse. Würde bereits die bloße Möglichkeit des Rücktritts genügen, könnte der Erblasser den Erbvertrag wirtschaftlich durch heimliche Schenkungen aushöhlen, ohne die rechtlichen Konsequenzen eines Rücktritts tragen zu müssen.

     

    Etwas anderes gelte indes, wenn der Erbvertrag dem Erblasser eine Änderungsbefugnis eingeräumt habe. In diesem Fall bestehe in diesem Umfang keine geschützte Erberwartung.

     

    MERKE — Die Entscheidung, die – bisher umstrittenen – Auswirkungen eines erbvertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrechts auf einen Anspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB höchstrichterlich geklärt hat, stärkt mit guten Gründen die Bindungswirkungen des Erbvertrags, denn Rücktrittsmöglichkeit ist nicht gleich Rücktritt. Bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts muss der Erblasser sich an der erbvertraglichen Bindung festhalten lassen. Der Rücktrittsvorbehalt eröffnet damit lediglich die Möglichkeit, diese Bindung für die Zukunft durch einen rechtsgestaltenden Akt zu beseitigen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt § 2287 Abs. 1 BGB uneingeschränkt anwendbar. In vergleichbaren Fällen bedeutet das, dass bei lebzeitigen Schenkungen eines erbvertraglich gebundenen Erblassers der Hinweis auf ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht künftig nicht (mehr) ausreicht, um Ansprüche aus § 2287 Abs. 1 BGB abzuwehren. Erst wenn der Rücktritt formwirksam erklärt wird, können solche Ansprüche aus abgewehrt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 161 | ID 50935777