Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Rangfolge der Erbordnungen nach ZGB und BGB

    Erbrecht eines vor dem 1.7.49 geborenen nicht ehelichen Kindes in der vierten Erbordnung

    von RA Holger Siebert, FAErbrecht und Steuerrecht, Berlin

    | Über das Erbrecht eines nicht ehelichen Kindes in der vierten Erbordnung zu einem zum Zeitpunkt des Beitrittsgebiets lebenden, vor dem 29.5.09 verstorbenen Erblassers ging es in einer aktuellen Entscheidung des KG. Sie sorgt für Anwendungsklarheit bezüglich des ZGB und des BGB unter Beachtung der Überleitungsvorschriften Art. 230 und Art. 235 § 1 EGBGB. |

    Sachverhalt

    Der Erblasser E, der zum Zeitpunkt des innerdeutschen Einigungsvertrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, war am 11.1.09 verstorben. Als Erbe kam ein nicht eheliches Kind (K, geboren am 26.6.48) aus der vierten Erbordnung in Betracht, sonst nur Erben der fünften Erbordnung. Der nicht eheliche Vater des K, der die Vaterschaft anerkannt hatte, war vorverstorben. Das Nachlassgericht hat die für einen Erbschein erforderlichen Tatsachen für K als Alleinerbe festgestellt. Dagegen wenden sich die Erben der fünften Ordnung erfolglos (KG 5.7.16, 6 W 59/16, Abruf-Nr. 188396).

     

     

    Entscheidungsgründe

    Ausgangspunkt für das zum Zeitpunkt des Erbfalls anwendbare Recht sind Art. 230 und Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB: Für diesen, nach dem 3.10.90 eingetretenen Erbfall gilt das BGB. Danach würde K als möglicher Erbe vierter Ordnung mögliche Erben der fünften Ordnung verdrängen, § 1930 BGB. Entscheidend ist, ob K als nicht eheliches Kind in väterlicher Linie erbfähig ist. Nach dem BGB wäre der vor dem 1.7.49 geborene K nicht erbberechtigt, weil der Erbfall am 11.1.09 vor dem 29.5.09 (zeitlicher Geltungsbereich des 2. ErbGleichG) eingetreten ist. Aufgrund des maßgeblichen Erbstatuts kommt ihm jedoch Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB in seiner Fassung zum Zeitpunkt des Erbfalls zugute.