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  • · Nachricht · Nacherbenvermerk

    Beschwerdeberechtigung bei Veräußerung des Grundstücks durch befreiten Vorerben

    | Das OLG München hat sich damit befasst, wer im Fall der Veräußerung eines Grundstücks den abgelehnten Antrag auf Grundbuchberichtigung wegen unrichtig gewordenen Nacherbenvermerks mit der Beschwerdeangreifen kann (OLG München 20.12.19, 34 Wx 468/19, Abruf-Nr. 214762 ). |

     

    Am Grundbesitz ist in Abteilung II des Grundbuchs ein Nacherbenvermerkzugunsten der Abkömmlinge des befreiten Vorerben (Veräußerers) eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 7.5.19 verkaufte dieser das Grundstück an einen Dritten und erklärte zugleich die Auflassung. In derselben Urkunde teilte der Veräußerer mit, X sei sein einziges Kind, weitere Kinder habe er nicht, auch nicht eheliche oder adoptierte. Die Beteiligten beantragten die Löschung des Nacherbenvermerks Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung und stimmten ‒ wie auch X ‒ der Lastenfreistellung zu. Veräußerer und Käufer des Grundstücks haben unter Vorlage der notariellen Urkunde deren Vollzug beantragt.

     

    Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung die Umschreibung abgelehnt. Dagegen legten Veräußerer und Käufer Beschwerde mit der Begründung ein, der Vorerbe begehrt die Löschung des Nacherbenvermerks nicht wegenZustimmung gem. § 19 GBO, sondern wegen Unrichtigkeit gemäß § 22 GBO.