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  • · Fachbeitrag · Mandant fragt, Erbrechtler antwortet

    Muss ein Testament die Formulierung „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ enthalten?

    | In unserer neuen Rubrik „Mandant fragt, Erbrechtler antwortet“ beantworten wir künftig in loser Folge und kompakter Form typische Einzelfragen rund um das Thema „Erben und Vererben“, die potenzielle oder bestehende Mandanten in verschiedenen Lebenslagen beschäftigen (können), damit Sie darauf mit einer fundierten Antwort glänzen können. |

     

    • Frage: Muss ein Dokument die Formulierung „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ enthalten, damit es ein gültiges Testament sein kann?

    Antwort: Nein. Es muss sich nur aus dem Dokument selbst ergeben, dass ein Wille, sein Vermögen zu vererben, besteht. Daher kann unter Umständen auch ein Brief ein formwirksames Testament darstellen. Entscheidend ist, dass sich aus dem Dokument der Testierwille des Erblassers ermitteln lässt. D. h., der Erblasser muss in dem Willen handeln, eine Verfügung von Todes wegen abgeben zu wollen. Daher ist es zu empfehlen, eine solche mit „(Mein) Testament“ oder „(Mein) Letzter Wille“ zu überschreiben.

     

    Liegt ein Testierwille allerdings nicht auf der Hand, muss dieser im Wege der Auslegung im Sinne des § 133 BGB ermittelt werden. Aus dem Inhalt des Dokuments ist auf den mutmaßlichen wahren Willen des Erblassers zu schließen. Eventuell sind auch die Umstände, unter denen das Dokument verfasst wurde, mit heranzuziehen (z. B. während eines Krankenhausaufenthalts kurz vor dem Ableben).

     

    Es kommt ausschließlich auf den Willen des Erblassers an und nicht darauf, wie ein objektiver Dritter das Testament versteht. Unerheblich ist auch, ob das Testament vernünftig ist. Der sonst zur Vertragsauslegung heranzuziehende objektive Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB ist unerheblich. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen. Zur Auslegung heranzuziehen sind alle Umstände, die in und außerhalb des Dokuments bei der Ermittlung des wahren Willens des Erblassers hilfreich sind.

     

    Ist der wahre Wille des Erblassers nicht zu ermitteln, kann eine ergänzende Testamentsauslegung herangezogen werden. Mit ihr können Lücken im Testament geschlossen werden, die der Erblasser nicht bedacht hat. Die ergänzende Testamentsauslegung erfolgt, indem man die Frage stellt: „Was hätte der Erblasser gewollt, wenn er diese Umstände gekannt oder bedacht hätte?“ Entscheidend für die Qualifizierung eines Dokuments als Testament ist damit der Inhalt des Dokuments oder das, was durch Auslegung zu ermitteln ist, unabhängig davon, ob es eine klare Überschrift oder sonstige Bezeichnung mit „Testament“ oder „Letzter Wille“ gibt.

     

     

    Hinweis | Diese Antwort wurde von der „St-B-K Steuerberatung & RechtsberatungKrefeld“ (www.st-b-k.de) zur Verfügung gestellt.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 22 | ID 47064916