· Urteilsbesprechung · Testierwille
Wenn die Darlehensbestätigung zum Testament wird
von RAin Verena Finkenberger, FAin Erbrecht, München
| In einem aktuellen Beschluss auf eine Nachlassbeschwerde erkennt das OLG München in einer handschriftlichen Darlehensbestätigung ein formwirksames Testament. Das Gericht nimmt damit eine Auslegung vor, die erhebliche Unsicherheiten für die erbrechtliche Praxis schafft. |
Sachverhalt
Das Gericht hatte über eine Konstellation zu entscheiden, die auf den ersten Blick unspektakulär wirkte: Ein Erblasser hatte von seiner langjährigen Lebensgefährtin Geldbeträge zugewandt bekommen und in einem handschriftlichen Schreiben vom 10.8.02 bestätigt: „Dieses geschah darlehensweise ...“. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Diese Summe ist auf mein beiliegendes, unverändert gültiges Testament anzurechnen und derart zu berücksichtigen, daß a) im Falle meines Todes die vorgenannte Summe vorweg auf den Nachlaß mit dem Haus abgezogen und steuerlich ihr als Erbin zugute kommt, …“. Das Dokument war eigenhändig geschrieben und unterschrieben.
Das Problem: Das „beiliegende Testament“ ‒ rund drei Jahre zuvor am 1.11.99 zugunsten der Lebensgefährtin errichtet ‒ existierte zwar, war aber formunwirksam, da es nicht eigenhändig unterschrieben war.
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