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  • · Fachbeitrag · Ausschlagung

    Erbschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch Ausschlagung einer Erbschaft

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Eine Ausschlagung kann ‒ neben zivilrechtlichen Gründen ‒ auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht in Betracht kommen bzw. sinnvoll sein. Im Folgenden sollen verschiedene, ausgewählte Gestaltungen und damit verbundene Auswirkungen im Hinblick auf die Erbschaftsteuer vorgestellt werden. |

    1. Grundsätzliches bei der Erbschaftsteuer

    Schlägt ein Erbe seine Erbschaft aus, unterliegt er nicht mehr der Erbschaftsteuer. Vielmehr hat die Erbschaft nun derjenige zu versteuern, der aufgrund der Ausschlagung in den Genuss der Erbschaft gelangt. Besteuerungstatbestand ist jeweils § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

     

    Ist zwischenzeitlich ein Erbschaftsteuerbescheid ergangen, dann ist dieser wieder aufzuheben. Die Ausschlagung stellt ein steuerlich rückwirkendes Ereignis dar. Entsprechende Änderungsvorschrift hierfür ist § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (BFH 18.4.05, II B 99/04, NV 05, S. 1310; Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 3 Tz. 20).