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  • · Urteilsbesprechung · Gemeinschaftliches Testament

    Wechselbezüglichkeit wirkt nicht nur zugunsten Verwandter des Erstversterbenden

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar

    Das OLG Zweibrücken hat sich im Rahmen der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren mit der Frage befasst, ob eine im gemeinschaftlichen Testament getroffene Vereinbarung im Hinblick auf die Verwandten beider Partner wechselbezüglich i. S. d. § 2270 Abs. 1 BGB wirkt und für den länger lebenden Ehepartner bindend ist. 

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser war zunächst mit seiner ersten Ehefrau W. J. verheiratet. Beide hatten keine Kinder. Im Jahr 2000 errichteten sie ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament. In diesem ordneten sie an:

     

    Gemeinschaftliches Testament aus dem Jahr 2000

    • 1. Wir setzen uns wechselseitig zu alleinigen Erben ein und nehmen diese Erbeinsetzung wechselseitig an.
    •  
    • 2. Wir bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden von uns
    • 1. V. J. (Nichte des Erblassers)
    • 2. S. L. (Neffe der ersten Ehefrau des Erblassers)
    • Erben zu gleichen Teilen des Nachlasses des Überlebenden von uns sein sollen. Ersatzerben sollen deren Abkömmlinge sein.
    • 3. Wir bestimmen weiterhin, dass der Überlebende von uns die in der vorstehenden Ziffer (2) getroffene Erbfolge nicht ändern kann, in der Verwendung des eigenen und des Nachlasses des Erstversterbenden von uns aber keinen Einschränkungen unterliegt, mit Ausnahme der vom Gesetz bestimmten.
     

    Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut. Im Jahr 2008 errichtete er ein notarielles Testament. In diesem wurde zunächst auf das im Jahr 2000 errichtete Testament hingewiesen. Danach heißt es:

     

    Notarielles Testament aus dem Jahr 2008 (Auszug)

    Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Bindung des Längerlebenden lediglich hinsichtlich der Verwandten des Erstversterbenden gelten sollte; dies war bei Abfassung des Testaments auch der gemeinsame Wille von mir und meiner Ehefrau. Meine verstorbene erste Ehefrau hatte keine besonderen persönlichen Bindungen hinsichtlich meiner Nichte V. J. Sie wollte lediglich sicherstellen, daß ihr Neffe die Hälfte des Nachlasses des Längerlebenden erhält. Aus diesem Grund bin ich lediglich hinsichtlich des Neffen meiner verstorbenen ersten Ehefrau, Herrn S. L. von Todeswegen gebunden.

     

    Weiterhin setzte der Erblasser in diesem Testament seine zweite Ehefrau (Beteiligte zu 1) sowie den Neffen seiner ersten Ehefrau (Beteiligter zu 3) zu seinen Erben zu je 1/2 ein.

     

    Nach dem Tod des Erblassers beantragte die überlebende zweite Ehefrau im Jahr 2024 unter Bezugnahme auf das notarielle Testament die Erteilung eines Erbscheins, der sie und den Neffen seiner ersten Ehefrau zu je 1/2 als Erben ausweisen sollte. Die Nichte des Erblassers (Beteiligte zu 2) ist dem unter Hinweis auf die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments entgegengetreten. Das Nachlassgericht hat nach Anhörung der Beteiligten und der Einvernahme von Zeugen die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen durch Beschluss festgestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2, die wiederholt auf die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments verwiesen hat. Das OLG hat auf die Beschwerde den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben und den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurückgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des OLG (25.2.26, 8 W 88/25, Abruf-Nr. 254157) war die Schlusserbeneinsetzung aus dem gemeinschaftlichen Testament von 2000 insgesamt wechselbezüglich und damit bindend. Der Erblasser durfte die Schlusserbfolge nach dem Tod seiner ersten Ehefrau nicht mehr ändern. Damit konnte er seine zweite Ehefrau im notariellen Testament von 2008 nicht wirksam zur Miterbin einsetzen. Das OLG stellt zunächst die Grundsätze des § 2270 Abs. 1 BGB dar. Danach ist Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre. Die Verfügungen sollen also miteinander „stehen und fallen“. Die Wechselbezüglichkeit ist nicht pauschal für das gesamte Testament zu bestimmen, sondern für jede einzelne getroffene Verfügung gesondert nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu prüfen. Maßgeblich ist dabei der übereinstimmende Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Dabei wird ausdrücklich der Vorrang der individuellen Auslegung hervorgehoben und ausgeführt, dass die Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB nur und erst dann zur Anwendung kommt, wenn sich nach der Auslegung weder die Wechselbezüglichkeit noch deren Fehlen feststellen lässt.

     

    Die Auslegung führt hier zur Annahme der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3. Die Eheleute hatten ausdrücklich bestimmt, dass der Überlebende die in Ziffer 2 geregelte Erbfolge nicht ändern könne. Diese Formulierung bezog sich nach Ansicht des Gerichts auf die gesamte Schlusserbfolge, also auf beide eingesetzten Schlusserben. Das Testament unterschied gerade nicht danach, ob es sich um Verwandte des Erblassers oder um Verwandte der ersten Ehefrau handelte. Besonders wichtig ist die Auslegung der Klausel, wonach der Überlebende in der Verwendung des eigenen und des Nachlasses des Erstversterbenden keinen Einschränkungen unterliegt. Nach der Auffassung des OLG bedeute diese Klausel lediglich, dass der überlebende Ehegatte zu Lebzeiten frei über das Vermögen verfügen darf. Sie dient der Abgrenzung zur Vor- und Nacherbschaft. Der Überlebende sollte also nicht wie ein Vorerbe beschränkt sein. Die Klausel erlaubt indessen keine abweichende Verfügung von Todes wegen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 103 | ID 50846919