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  • 27.05.2026 · IWW-Abrufnummer 254157

    Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 25.02.2026 – 8 W 88/25

    Haben Ehegatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament auch eine wechselbezügliche und damit bindende Schlusserbeinsetzung angeordnet und dazu eine ausdrückliche Regelung dahingehend getroffen, dass die Schlusserbeinsetzung insgesamt durch den Überlebenden nicht geändert werden kann, geht eine solche klar formulierte ausdrückliche Anordnung einer individuellen Auslegung oder der Anwendung einer Zweifelsregelung vor.


    Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 25.02.2026, Az. 8 W 88/25

    Tenor:

    1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 28.03.2025, Az. 1 VI 142/24, aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 03.07.2024 auf Erteilung eines Erbscheins, der sie und den Beteiligten zu 3) als Miterben des Erblassers zu je 1/2 ausweisen soll, zurückgewiesen.

    2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe
    I.

    Die Beteiligte zu 1) ist die zweite Ehefrau des Erblassers, der in erster Ehe mit W.J. verheiratet war. Die Beteiligte zu 2) ist die Nichte des Erblassers, der Beteiligte zu 3) der Neffe von W.J..

    Am 16. August 2000 verfassten der Erblasser und seine erste Ehefrau ein eigenhändig geschriebenes und von beiden Eheleuten unterschriebenes gemeinschaftliches Testament (Bl. 3 d.A.). In diesem ordneten sie an:

    1.) Wir setzen uns wechselseitig zu alleinigen Erben ein und nehmen diese Erbeinsetzung wechselseitig an.

    2.) Wir bestimmen, daß nach dem Tod des Überlebenden von uns

    1. V.J., geb. am ..., N.-Str. ..., S.r

    2. S.L., geb. am D.-Str. ..., F.

    Erben zu gleichen Teilen des Nachlasses des Überlebenden von uns sein sollen. Ersatzerben sollen deren Abkömmlinge sein.

    3.) Wir bestimmen weiterhin, daß der Überlebende von uns die in der vorstehenden Ziffer (2) getroffene Erbfolge nicht ändern kann, in der Verwendung des eigenen und des Nachlasses des Erstversterbenden von uns aber keinen Einschränkungen unterliegt, mit Ausnahme der vom Gesetz bestimmten."

    Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau ehelichte der Erblasser am 5. Mai 2008 die Beteiligte zu 2). Am 30. Oktober 2008 errichtete er ein notarielles Testament (Bl. 28 d.A.), in dem es wie folgt heißt:

    "Meine erste Ehefrau, Frau W.J., ist am ... verstorben und wurde aufgrund privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments vom 16.08.2000 allein von mir beerbt [...].

    Kinder sind und waren nicht vorhanden.

    In dem genannten gemeinschaftlichen Testament haben meine erste Ehefrau und ich bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden von uns

    a) meine Nichte V.J.,

    b) der Neffe meiner ersten Ehefrau, Herr S.L.,

    Erben zu gleichen Teilen des Nachlasses des Überlebenden von uns sein sollen. Ersatzerben sollen deren Abkömmlinge sein.

    Weiterhin haben wir in Ziffer 3) dieses gemeinschaftlichen Testaments bestimmt, dass der Überlebende von uns die in Ziffer 2) getroffene Erbfolge hinsichtlich der beiderseitigen Nichten und Neffen nicht ändern kann, in der Verwendung des eigenen und des Nachlasses des Erstversterbenen von uns aber keinen Einschränkungen unterliegt.

    Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Bindung des Längerlebenden lediglich hinsichtlich der Verwandten des Erstversterbenden gelten sollte; dies war bei Abfassung des Testaments auch der gemeinsame Wille von mir und meiner Ehefrau. Meine verstorbene erste Ehefrau hatte keine besonderen persönlichen Bindungen hinsichtlich meiner Nichte V.J. Sie wollte lediglich sicherstellen, daß ihr Neffe die Hälfte des Nachlasses des Längerlebenden erhält. Aus diesem Grund bin ich lediglich hinsichtlich des Neffen meiner verstorbenen ersten Ehefrau, Herrn S.L. von Todeswegen gebunden."

    Unter Ziffer II. setzte der Erblasser die Beteiligten zu 1) und 3) zu je 1/2 zu seinen Erben ein.

    Mit Antrag vom 3. Juli 2024 (Bl. 43 d.A.) beantragte die Beteiligte zu 1) unter Bezugnahme auf das notarielle Testament vom 30. Oktober 2008 die Erteilung eines Erbscheins, der sie und den Beteiligten zu 3) als Miterben des Erblassers zu je 1/2 ausweisen soll. Die Beteiligte zu 2) ist dem Erbscheinsantrag unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach bestehende Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments vom 16. August 2000 entgegengetreten.

    Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Grünstadt hat nach Anhörung der Beteiligten zu 1) bis 3) sowie nach Einvernahme der Zeugen W. und C-M.N. sowie C.J. (vgl. Protokoll vom 27. Februar 2025, Bl. 98 d.A.) die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. März 2025 (Bl. 109 d.A.) für festgestellt erachtet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich die Erbfolge nach dem notariellen Testament vom 30. Oktober 2008 richte. Die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) sei nach § 2270 Abs. 1 BGB nicht wechselbezüglich, so dass der Erblasser wirksam über die Hälfte des Nachlasses habe verfügen können. Der Wortlaut, dass "der Überlebende von uns die in der vorstehenden Ziffer 2 getroffene Erbfolge nicht ändern kann", spreche zunächst für einer Wechselbezüglichkeit. Die weitere Bestimmung, dass der überlebende Ehegatte über das Vermögen frei verfügen könne, könne dahingehend verstanden werden, dass der Überlebende zwar zu Lebzeiten verfügen können sollte, aber hinsichtlich seines eigenen Nachlasses insgesamt gebunden sein sollte. Sie könne aber auch dahingehend verstanden werden, dass, wenn der Überlebende schon frei verfügen könne, auch kein Grund dafür bestehe, wieso er nicht die Erbeinsetzung seiner eigenen Verwandten zur Hälfte ändern könne. Es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen, dass ein besonderes Näheverhältnis zwischen der Beteiligten zu 2) und der vorverstorbenen Ehefrau bestanden habe, das über den üblichen Kontakt bei Familienfeiern hinausgegangen sei. Es sei daher genauso möglich, dass es der vorverstorbenen Ehefrau bei der Testamentserrichtung nur auf die Einsetzung ihres Neffen, dem Beteiligten zu 3), angekommen sei. Nach der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 1 BGB sei die Erbeinsetzung der Beteiligte zu 2) daher nicht wechselbezüglich.

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 30. Mai 2025 (Bl. 124 d.A.), in der sie weiter die Auffassung vertritt, dass das gemeinschaftliche Testament hinsichtlich der Schlusserbfolge Bindungswirkung entfalte und die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB unwirksam sei. Angesichts der sprachlich eindeutigen testamentarischen Regelung, dass die Erbfolge nicht geändert werden könne, finde die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB keine Anwendung. Der Hinweis auf die freie Verwendung des Vermögens diene nur der Abgrenzung eines Berliner Testaments von einer Vor- und Nacherbschaft und enthalte die Ermächtigung, über den Nachlass durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht aber auch durch eine anderweitige Verfügung von Todes wegen. Das Nachlassgericht habe die Aussage des Zeugen N. nicht hinreichend berücksichtigt, wonach ihm die vorverstorbene Ehefrau des Erblassers gesagt habe, dass von dem ererbten Haus ihre eigene Verwandtschaft und die andere Hälfte die Verwandtschaft J. erhalten solle. Es sei ihr deshalb darauf angekommen, auch die Nichte ihres Ehemannes zu bedenken.

    Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juli 2025 nicht abgeholfen und darauf abgestellt, dass sich die Begünstigungsabsicht zu Gunsten der Beteiligten zu 2) nicht aus der Aussage des Zeugen ergebe.

    Die Beteiligte zu 1) ist der Beschwerde in der Folge unter Hinweis auf eine ihrer Ansicht nach fehlende Nähebeziehung entgegengetreten. Der Beteiligten zu 2) seien wesentliche familiäre Fakten nicht bekannt gewesen.

    II.

    1. Die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG ist zulässig. Die Beteiligte zu 2) ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt und die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt worden.

    2. Die Beschwerde ist auch begründet, da die Erbeinsetzung in dem Testament vom 30. Oktober 2008 zu Gunsten der Beteiligten zu 1) gemäß § 2271 Abs. 2 BGB unwirksam und diese somit nicht testamentarische Erbin geworden ist. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 1) und 3) zu Erben zu je 1/2 ausweisen soll, war daher zurückzuweisen.

    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2007 - I-3 Wx 131/07, FGPrax 2008, 30). Ob eine Wechselbezüglichkeit im Sinne des § 2270 BGB vorliegt, ist nicht generell zu bestimmen, sondern muss für jede einzelne Verfügung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB) gesondert betrachtet werden, wobei allein der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist (MüKoBGB/Lange, 10. Aufl. 2026, BGB § 2270 Rn. 9). Nur in dem Fall, dass die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (Horn/Kroiß Testamentsauslegung/Horn, 3. Aufl. § 22 Rn. 34; Grüneberg/Weidlich, BGB 85. Aufl. § 2270 Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017 - 5 W 53/17, ZEV 2018, 146 Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2006 - 2 U 80/06, FamRZ 2007, 1917).

    Hier haben der Erblasser und seine Ehefrau ohne weiteres wechselbezüglich testiert, soweit sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Denn die Erbeinsetzung des Ehemanns sollte mit der gleichzeitigen Erbeinsetzung der Ehefrau und die Berufung der Ehefrau mit derjenigen des Ehemanns stehen und fallen. Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute vom 16. August 2000 ist aufgrund seines Wortlautes und seines Aufbaus aber zudem dahingehend zu verstehen, dass die Testierenden darüber hinaus auch eine wechselbezügliche und damit bindende Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 2) und 3) angeordnet haben.

    Mit der Regelung unter Ziffer 3.) ("Wir bestimmen weiterhin, daß der Überlebende von uns die in der vorstehenden Ziffer 2.) getroffene Erbfolge nicht ändern kann, in der Verwendung des eigenen und des Nachlasses des Erstversterbenden von uns aber keinen Einschränkungen unterliegt, mit Ausnahme der vom Gesetz bestimmten.") haben die Testierenden in ihrem gemeinschaftlichen Testament eine ausdrückliche Regelung dahingehend getroffen, dass die Schlusserbeinsetzung insgesamt durch den Überlebenden nicht geändert werden kann. Diese klar formulierte ausdrückliche Anordnung geht einer individuellen Auslegung oder der Anwendung einer Zweifelsregelung vor (Kössinger/Najdecki/Zintl Testamentsgestaltung-HdB/R. Kössinger/Zintl, 7. Aufl., § 11 Rn. 41).

    Weder unter Ziffer 2.) noch unter Ziffer 3.) haben die Eheleute sprachlich zwischen ihren jeweiligen Verwandten (Nichte bzw. Neffe) oder den Familienstämmen unterschieden. Mit der Erbeinsetzung und der Feststellung der Unabänderbarkeit dieser Regelung haben sie vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Beteiligten zu 2) und 3) gemeinsam die Erben des Längerlebenden sein sollen. Im Hinblick auf den Aufbau des Testaments und die juristisch gewählte Ausdrucksweise geht der Senat davon aus, dass die Eheleute J. vor Abfassen des Testaments juristisch beraten wurden und den Testierenden die Bedeutung der Schlusserbeinsetzung bekannt war. Auch wenn die Eheleute nicht ausgeführt haben, dass die Schlusserbeinsetzung wechselbezüglich zueinander ist, bringt die Formulierung "wir bestimmen weiterhin, daß der Überlebende von uns die in der vorstehenden Ziffer 2.) getroffene Erbfolge nicht ändern kann" eindeutig die Rechtsfolge der Wechselbezüglichkeit zum Ausdruck. Sofern die Eheleute lediglich eine Wechselbezüglichkeit hinsichtlich der Einsetzung der eigenen Verwandten beabsichtigt hätten, hätten sie dies durch eine anderweitige, einschränkende Formulierung klarstellen können. Stattdessen haben die Eheleute die Befugnis zur Abänderung der Schlusserbeinsetzung sprachlich unmissverständlich ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Eheleute im letzten Satz der Ziffer 2. Ihres gemeinsamen Testaments bestimmt haben, dass Ersatz(schluss)erben der Beteiligten zu 2) und 3) deren jeweilige Abkömmlinge sein sollten. Demnach wäre nach dem Willen der Testierenden bei Wegfall eines Schlusserben ohne Abkömmlinge der jeweils andere alleiniger Schlusserbe geworden, ohne dass die Eheleute für diesen Fall eine abweichende Regelung oder eine Differenzierung nach Stämmen vorgesehen hatten, was deutlich gegen eine Abänderungsmöglichkeit des Längerlebenden und für eine Wechselbezüglichkeit der Verfügung spricht. Anhaltspunkte dafür, dass die Testierenden den Ausschluss der Abänderungsbefugnis entgegen des ausdrücklichen Wortlauts einschränkend verstanden haben und lediglich eine Bindung "über Kreuz" zu Gunsten der Verwandten des Ehepartners (Keim, ZEV 2022, 600 [OLG Köln 27.04.2022 - 2 Wx 72/22]) beabsichtigt haben, sind mithin nicht ersichtlich.

    Hierbei bedarf es weder eines Rückgriffs auf die Aussage des Zeugen N., wonach die vorverstorbene Ehefrau des Erblassers ihm mitgeteilt habe, dass die Hälfte des Hauses ihre eigene Verwandtschaft und die andere Hälfte die Verwandtschaft J., Frau M., bekommen solle, noch auf die Angaben des später notariell beratenen Erblassers, da es auf den übereinstimmenden Erblasserwillen beider Ehepartner zur Zeit der Abfassung der gemeinsamen Verfügung von Todes wegen ankommt (§§ 133, 157 BGB), nicht aber auf spätere Willensäußerungen eines Beteiligten (Litzenburger, Fachdienst Erbrecht 2022, 450294 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2022 - 3 Wx 82/21, BeckRS 2022, 14575; OLG Düsseldorf Beschluss vom 24.7.2025 - 3 Wx 116/25, NJW-RR 2025, 1094 Rn. 32).

    Eine andere Auslegung des Abänderungsausschlusses folgt auch nicht aus der im zweiten Halbsatz von Ziffer 3. des Testaments eingeräumten Verwendungsbefugnis. Eine solche Regelung, nach der der Letztversterbende über das gemeinsame Vermögen frei verfügen kann, ist im Zweifel als Abgrenzung zu einer Vor- und Nacherbschaft zu verstehen und nicht dahingehend auszulegen, dass der überlebende Ehegatte auch von Todes wegen von dem gemeinschaftlichen Testament abweichend verfügen können soll (OLG Schleswig, Beschluss vom 27.01.2014 - 3 Wx 75/13, NJW-RR 2014, 966). Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Eheleute nicht das Wort "Vermögen", sondern das Wort "Nachlass" verwendet haben (OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2024 - 2 Wx 201/24, FGPrax 2025, 85 [OLG Naumburg 30.09.2024 - 2 Wx 58/23]), zumal nicht auszuschließen ist, dass die Eheleute das Wort "Vermögen" versehentlich nicht aufgenommen haben und die Regelung (juristisch präzise) wie folgt lauten sollte: " in der Verwendung des eigenen Vermögens und des Nachlasses des Erstversterbenden von uns aber keinen Einschränkungen unterliegt [...]."

    Für die vorstehende Auslegung sprechen schließlich auch Aufbau und Systematik des Testaments und insbesondere der Ziffer 3.). Es wäre nämlich schlicht nicht nachvollziehbar, wenn der im ersten Halbsatz gerade angeordnete Abänderungsausschlusses durch die im zweiten Halbsatz eingeräumte Verwendungsbefugnis wieder ausgehöhlt werden sollte.

    Aufgrund der eingetretenen Bindungswirkung war der Erblasser daher an einer testamentarischen Einsetzung seiner zweiten Ehefrau gehindert, so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Erbscheinsantrag zurückzuweisen war.

    III.

    Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren war im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde abzusehen, § 84 FamFG. Eine Pflicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, da eine solche nicht billigem Ermessen entspricht.

    Vorschriften§ 2270 Abs. 1 BGB, § 2270 Abs. 2 BGB