Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Eröffnungsverfahren

    Eröffnung der Kopie einer Verfügung von Todes wegen

    | Das OLG München hat sich aktuell mit der in der Literatur streitigenFrage befasst, ob im Eröffnungsverfahren (§§ 348 bis 351 FamFG) auch dieKopie einer Verfügung von Todes wegen zu eröffnen ist (OLG München 7.4.21, 31 Wx 108/21, Abruf-Nr. 222416 ). Dabei hat das OLG anders entschieden als noch das BayObLG mit Beschluss vom 2.3.00, 3 Z BR 49/00. |

     

    Grundsätzlich ist nur das Original (die Urschrift) einer letztwilligen Verfügung, nicht aber eine einfache Kopie hiervon zu eröffnen. Aus dem Grundsatz, dass die Erbfolge aber auch aus einer nur noch in Kopie vorhandenen letztwilligen Verfügung festgestellt werden kann, folgt jedoch, dass in einem solchen Fall ausnahmsweise die Kopie zu eröffnen ist.

     

    Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ist eine Nachlasssache, § 342 FamFG. Sie erfolgt von Amts wegen, weshalb sie nicht beantragt, sondern allenfalls angeregt werden kann, und sie ist u. a. bedeutsam für

    • die Ausschlagung, § 1944 Abs. 2 S. 2 BGB, § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB,
    • die Pflicht zur Bekanntgabe, § 348 Abs. 3 FamFG,
    • die Akteneinsicht und Abschriftenerteilung, § 13 FamFG,
    • die Erteilung eines Erbscheins, § 352 FamFG, der erst nach der Eröffnung erteilt werden darf und
    • den Grundbuchverkehr, § 35 Abs. 1 BGB.

     

    Zu eröffnen ist grundsätzlich jede Urkunde, die nach Form oder Inhalt als Verfügung von Todes wegen erscheint, und zwar unabhängig von etwaigen Bedenken an ihrer Wirksamkeit (BayObLG NJW 90, 128). Nach allgemeiner Meinung ist stets die Urschrift zu eröffnen, bei mehreren Urschriften sämtliche Urschriften. Eine Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift ist ebenfalls zu eröffnen, jedenfalls dann, wenn eine Urschrift zweifellos nicht mehr vorhanden ist, sich die Originalurkunde im Ausland befindet und nach ausländischem Recht dort verbleiben muss oder der Beschaffung nicht behebbare tatsächliche Schwierigkeiten entgegenstehen (vgl. MüKo/Muscheler, FamFG, 3. Aufl., § 348 Rn. 12, m. w. N.).

     

    Die streitige Frage, ob auch Kopien (und Abschriften) zu eröffnen sind, hat das OLG München in der vorliegenden Entscheidung ausnahmsweise bejaht mit der Begründung, dass die Erbfolge auch aus lediglich in Kopie vorhandenen Verfügungen von Todes wegen festgestellt werden könne.

     

    FAZIT | Die Begründung des OLG überzeugt nicht, weil eine Kopie oder einfache Abschrift keine hinreichende Gewähr für die vollständige und unverfälschte Wiedergabe des Inhaltes der Verfügung von Todes wegen bietet (MüKo/Muscheler, FamFG, a. a. O.). Die Entscheidung weist aber zu Recht darauf hin, dass der Beschluss des Nachlassgerichts, der die vollständige Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ankündigt, ausnahmsweise mit der Beschwerde gem. § 58 FamFG anfechtbar ist, obwohl es sich formal um eine Zwischen- und nicht um eine Endentscheidung handelt (vgl. auch KG ZEV 19, 357).

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 92 | ID 47408340