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  • · Fachbeitrag · Erbscheinsantrag

    Aktuelle Entscheidungen zum quotenlosenErbschein: Wer muss zustimmen?

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    | Die Frage, wer bei der Beantragung eines quotenlosen Erbscheins seine Zustimmung erteilen muss, ist umstritten. Die zwei jüngsten obergerichtlichen Entscheidungen hierzu liegen diametral auseinander. Während das OLG München in seinem Beschluss vom 10.7.19 (NJW-RR 2019, 971) fordert, dass alle in Betracht kommenden Erben auf die Aufnahme der Erbquoten im Erbschein verzichten müssen, lässt es das OLG Düsseldorf in einemaktuellen Beschluss ausreichen, dass nur der/die Antragsteller auf die Angaben der Quoten verzichtet bzw. verzichten. Das OLG Düsseldorf hat daher die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. |

    1. Hintergrund

    Bereits früher war in der Rechtsprechung anerkannt, dass von dem grundsätzlichen Erfordernis der zahlenmäßig bestimmten Angabe der Erbquoten aller Miterben im Erbscheinsverfahren ausnahmsweise abgesehen werden kann bzw. diese Angaben auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden können. Stattdessen war es ausreichend, die maßgeblichen Grundlagen zur Berechnung der Quoten mitzuteilen, wenn den Antragsteller die genaue Erbquotenbezifferung praktisch überfordert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn unvermeidliche Spielräume im Rahmen der Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände bestehen oder wenn der Erblasser sein Vermögen nicht nach Bruchteilen zugewiesen, sondern lediglich die Nachlassgegenstände verteilt hat, sodass entgegen § 2087 Abs. 2 BGB eine den quotalen Werten entsprechende Erbeinsetzung begründet ist.

     

    Verteilt der Erblasser seinen Nachlass z. B. dergestalt auf zehn Erben, dass er jedem Erben bestimmte Gegenstände zuweist, müssen der gesamte Nachlass und jedes Einzelstück bewertet und daraus Erbquoten errechnet werden, notfalls durch teure Sachverständigengutachten. Das ist zeitaufwendig. Bis dahin können die Miterben ‒ selbst, wenn sie sich einig sind ‒ mangels Erbschein kein Geld aus dem Nachlass verwenden. Diese Lösung war sehr unbefriedigend.