· Urteilsbesprechung · Erbnachweis
Testament nach ausländischem Recht als Erbnachweis nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO
Das OLG München hat im Rahmen einer Grundbuchbeschwerde entschieden, dass ein englisches Zwei-Zeugen-Testament, welches sich lediglich als ein privatschriftliches Testament darstellt, gegenüber dem deutschen Grundbuchamt nicht als Erbnachweis nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO geeignet ist. Gleichzeitig hat das Gericht indes klargestellt, dass eine ausländische öffentliche Urkunde als solcher Erbnachweis dienen kann.
Sachverhalt
Die Beteiligte begehrt ihre Eintragung als Alleineigentümerin von Grundbesitz im Wege der Grundbuchberichtigung. Die Beteiligte und ihr Ehemann waren jeweils zur Hälfte als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Der Ehemann hatte 2004 bei den Somerset Wills and Probate Services in Großbritannien einen englischen „Will“ errichtet. Das Dokument war vom Erblasser sowie von zwei Zeugen unterzeichnet worden.
Der Ehemann verstarb 2025. Das Testament wurde anschließend durch das deutsche Nachlassgericht eröffnet. Sodann verlangte das Grundbuchamt jedoch mit Zwischenverfügung einen Erbschein oder eine öffentliche Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsniederschrift. Das englische Testament genüge nicht, weil es lediglich ein privates Testament sei. Die Antragstellerin wandte dagegen ein, das Grundbuchamt müsse das Testament selbst auslegen; die Erbfolge ergebe sich eindeutig aus dem Testament.
Die Beteiligte hat gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Auch vor dem OLG München (22.7.26, 34 Wx 140/26, Abruf-Nr. 255513) blieb die Beteiligte erfolglos.
Entscheidungsgründe
Zwar könne auch eine ausländische öffentliche Urkunde § 35 Abs. 1 S. 2 GBO genügen. Die Bestimmung sei nicht auf deutsche notarielle Testamente beschränkt. Voraussetzung sei jedoch, dass die ausländische Urkunde einer öffentlichen Urkunde im Sinne von § 415 ZPO entspreche. Sie müsse von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihres Geschäftskreises in der dafür vorgesehenen Form aufgenommen worden sein. Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, richte sich hinsichtlich der Stellung der Urkundsperson nach dem Recht des Errichtungsstaates.
Das nach s. 9 (c) Wills Act 1837 errichtete Zwei-Zeugen-Testament sei lediglich ein privatschriftliches Testament, da die beurkundende Einrichtung (Somerset Wills und Probate Services) keine öffentliche Behörde, sondern ein privater Dienstleister sei. Auf den Inhalt des Testaments (Auslegung) komme es deshalb nicht an, weil es bereits an der öffentlichen Urkunde fehle.
Für die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sah das OLG keinen Anwendungsbedarf. Ein Europäisches Nachlasszeugnis werde nach Art. 63 Abs. 1 EuErbVO benötigt, wenn sich der Erbe in einem anderen EU-Mitgliedstaat auf seine Rechtsstellung berufen will. Im vorliegenden Fall bestand nach den Feststellungen des Gerichts kein Nachlassvermögen in einem anderen Mitgliedstaat, sondern allein in Deutschland. Das Vereinigte Königreich ist kein EU-Mitgliedstaat mehr. Die Tatsache allein, dass das Testament im Vereinigten Königreich errichtet worden sei, schlösse für sich gesehen die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nicht aus.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung trennt konsequent drei zu unterscheide Problemkreise:
- die Formgültigkeit des ausländischen Testaments,
- die materiell-rechtliche Bestimmung der Erbfolge und
- (hier von maßgeblichem Belang) den grundbuchrechtlichen Nachweis der Erbfolge.
Das OLG macht ausdrücklich deutlich, dass die Eröffnung eines privatschriftlichen Testaments durch das deutsche Nachlassgericht die private Urkunde nicht nachträglich zu einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen macht. Praktisch führt der Weg daher regelmäßig über einen deutschen Erbschein, sofern kein anderes taugliches Nachweismittel vorhanden ist.
Checkliste — Prüfung auf Grundbuchberichtigung bei ausländischen Testamenten vor Antragstellung |
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MERKE — Die Wirksamkeit eines ausländischen Testaments und seine Eignung als Erbnachweis gegenüber dem deutschen Grundbuchamt sind zwei verschiedene Fragen. So kann ein englischer, von zwei Zeugen unterschriebener „Will“ erbrechtlich wirksam sein. Weil er aber lediglich eine Privaturkunde darstellt, genügt er nicht dem privilegierten Erbnachweis des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO. Für die Grundbuchberichtigung ist daher grundsätzlich ein Erbschein erforderlich. Die Entscheidung ist insbesondere für Nachlässe mit britischem Testament und in Deutschland belegenem Grundstück bedeutsam. Sie verhindert die naheliegende Fehlannahme, die gerichtliche Eröffnung eines ausländischen privatschriftlichen Testaments reiche zusammen mit einer Übersetzung zur Grundbuchberichtigung aus. Es sollte deshalb frühzeitig geprüft werden, ob ein Erbscheinsverfahren vor der Antragstellung auf Grundbuchberichtigung einzuplanen ist. |