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  • · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    Viele Erben, viel Ärger

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Die Erbengemeinschaft birgt Streitpotenzial, da die Miterben oft unterschiedliche Interessen bezüglich des Nachlasses verfolgen. Probleme gibt es, da es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt. Der Beitrag zeigt, wie Sie diese Probleme lösen können. |

    1. Einleitung

    Die Erbengemeinschaft entsteht zwingend aufgrund gesetzlicher Anordnung (§ 2032 Abs. 1 BGB), wenn mehrere Erben an einem Nachlass beteiligt sind. Das BGB behandelt aber den Alleinerben als „Regelfall“ und die Erbengemeinschaft als „Sonderfall“, §§ 2032 bis 2063 BGB. Es bestimmt, dass die Vorschriften betreffend den „Alleinerben“ entsprechend anzuwenden sind (§ 1922 Abs. 2 BGB), soweit in den §§ 2032 ff. BGB nichts anderes bestimmt ist. 

    2. Gesetzliche Grundlagen

    Die Erbengemeinschaft ist in §§ 2032 bis 2063 BGB geregelt: