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  • · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    Verhältnis von der Verwaltungs- (§ 2038 BGB) zur Verfügungsregelung (§ 2040 BGB)

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Seit jeher ist die Frage nach dem Verhältnis von der Verwaltungsregelung in § 2038 BGB zur Verfügungsregelung in § 2040 BGB in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten. In der Praxis bereitet daher die Erbengemeinschaft insbesondere in diesem Bereich immer wieder erhebliche Probleme. Anhand eines Praxisfalls werden die Unterschiede der beiden Vorschriften erläutert und unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung Lösungsansätze aufgezeigt. |

    • Der praktische Fall (nach BGHZ 183, 131 = ZErb 10, 37 = ZEV 10, 36)

    Der Erblasser E vermietete im Jahr 1980 eine Villa zum Zweck der Unterbringung der Puppentheatersammlung an die Staatlichen Kunstsammlungen D. E verstarb 1989 und wurde beerbt von Frau E zu ¼, Herrn B. zu ½ und Frau U zu ¼. Frau U schenkte ihren Erbteil im Jahr 96 dem Landesverein S Heimatschutz e.V. Mit Wirkung vom 3.10.90, dem Beitritt der DDR zur BRD, trat der beklagte Freistaat Sachsen als Rechtsnachfolger der Staatlichen Kunstsammlungen D in den Mietvertrag ein. Die Miterben E und B verhandelten vergeblich mit ihm über eine Erhöhung des Mietzinses. Daraufhin kündigte Rechtsanwältin R den Mietvertrag gegenüber dem Freistaat zum 31.5.02 im Namen der Erbengemeinschaft nach E. Obwohl der Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bisherigen Konditionen widersprochen worden war, räumte der Freistaat das Grundstück nicht.

    Im April 03 wurde das Grundstück an die Kläger verkauft und das Eigentum auf sie umgeschrieben. Auch die Kläger verhandelten vergeblich mit dem Freistaat über eine Mietzinserhöhung. Der Freistaat seinerseits kündigte zum 31.12.03 und räumte das Grundstück.

    Die Kläger begehren vom Freistaat Sachsen die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 4.7.03 bis zum 31.12.03 nebst Zinsen. Der Freistaat ist jedoch nur bereit, den im Mietvertrag vereinbarten Mietzins zu zahlen, weil die Kündigung durch die Erbengemeinschaft mangels Mitwirkung des Landesvereins als Miterben unwirksam gewesen sei, das Schuldverhältnis also bis zur eigenen Kündigung zum 31.12.03 fortbestanden habe.

    1. Nachlass wird gemeinschaftlich verwaltet

    Gemäß § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist jedoch den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.