· Fachbeitrag · Ausschluss unbekannter Erben
Nachlasspflegschaft hat Vorrang vor Aufgebotsverfahren
| Für ein Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB zum Ausschluss von unbekannten Erben besteht für eine natürliche Person als Gläubiger einer Buchgrundschuld ein Rechtsschutzinteresse nur, wenn keine andere die Gläubigerrechte weniger beeinträchtigende Möglichkeit der Grundbuchbereinigung existiert. Die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, um mit dem Nachlasspfleger eine Einigung über die Löschung der Grundschuld herbeizuführen, ist gegenüber einem Aufgebotsverfahren vorrangig (OLG Naumburg 15.10.12, 2 Wx 21/11, n.v., Abruf-Nr. 130996 ). |
Unbekannt gemäß § 1170 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Gläubiger einer Grundschuld, wenn er dem Grundstückseigentümer der Person nach nicht bekannt ist oder sein Recht nicht nachweisen kann. Der Gläubiger bleibt unbekannt, wenn auch angemessene Bemühungen des Grundstückseigentümers nicht dazu führen, ihn bekannt zu machen oder sein Recht nachzuweisen.
PRAXISHINWEIS | Hier ging es um eine im Jahr 1930 eingetragene Briefgrundschuld. Der ursprüngliche Gläubiger war 1944 gestorben. Ein Erbnachweis konnte nicht geführt werden. Die Voraussetzungen für ein Aufgebotsverfahren gemäß § 1170 BGB lagen vor. Fraglich ist ausschließlich, ob die Bestellung eines Nachlasspflegers vorrangig vor der materiell-rechtlichen sogenannten Tabularersitzung ist. Dies nimmt das OLG Naumburg an und lässt die Rechtsbeschwerde zu. Das Gericht weicht so zwar nicht direkt, aber im Ergebnis von der Entscheidung des BGH ab (29.1.09, V ZB 140/08, NJW-RR 09, 660). In dieser Entscheidung hat der BGH ohne Begründung entschieden, dass ein Aufgebotsverfahren nach § 1170 oder § 1171 BGB nicht erst statthaft ist, wenn eine Grundbuchberichtigungsklage oder eine andere Klage nicht zum Erfolg führt. |