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  • · Fachbeitrag · Ausgleichspflicht

    So werden lebzeitige Zuwendungen zwischen Abkömmlingen des Erblassers ausgeglichen

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    | Nach der gesetzlichen Wertung der §§ 1924 ff. BGB soll die gesetzlich vorgesehene Stammeserbfolge nicht durch lebzeitige Zuwendungen ausgehöhlt bzw. konterkariert werden. Daher sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Abkömmlinge untereinander entsprechende Ausgleichsansprüche haben (zu den Voraussetzungen siehe EE 21, 46 ). Nicht nur für die Durchführung eines solchen Ausgleichs, sondern auch für eine vorausschauende Nachfolgeplanung ist es wichtig zu wissen, wie sich ein solcher Ausgleich nach dem Gesetz praktisch vollzieht. |

    1. Die gesetzlichen Vorgaben sind dispositiv

    Mit den §§ 2055, 2056 BGB regelt der Gesetzgeber, wie die Ausgleichung letztendlich durchzuführen ist. Die an der Ausgleichung beteiligten Erben können allerdings einvernehmlich hiervon abweichen und die Ausgleichung auf andere Weise durchführen, da § 2055 BGB insoweit keine zwingende Vorschrift ist. Im Übrigen kann auch der Erblasser eine andereArt der Ausgleichung bestimmen, dies allerdings mit der Einschränkung, dass dadurch ein Pflichtteilsberechtigter nicht benachteiligt wird (Wrede in:Große-Wilde/Ouart, Deutscher Erbrechtskommentar, 2. Aufl., § 2055 BGB Rn. 2).

    2. Das Ausgleichsverfahren nach §§ 2055, 2056 BGB

    Nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen vollzieht sich der Ausgleich,respektive die Berechnung der Anspruchshöhe in verschiedenen Stufen.