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  • · Fachbeitrag · Ausgleichspflicht

    Der Ausgleich lebzeitiger Zuwendungen zwischen Abkömmlingen des Erblassers

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    | Im Rahmen familiärer Zuwendungen von Eltern an Kinder stellt sich im Erbfall oft die Frage, ob bzw. wie solche Zuwendungen im Rahmen erbrechtlicher Auseinandersetzungen zu berücksichtigen sind. Hierbei bereiten die Durchführung und die Planungsgestaltung häufig Schwierigkeiten. Dieser Beitrag stellt die Struktur des Ausgleichs unter den Abkömmlingen dar. |

    I. Grundlagen und Zielsetzung des Gesetzgebers

    Das gesetzliche Ausgleichssystem der §§ 2050‒2057a BGB beruht auf der Überlegung, dass ein Erblasser mangels besonderer Anweisung die in den §§ 1924 ff. BGB vorgesehene Stammeserbfolge durch bestimmte lebzeitige Zuwendungen nicht durchbrechen, sondern sein Vermögen gleichmäßigunter seinen Abkömmlingen verteilen wollte (MüKo/Ann, BGB, 8. Aufl. 2020, § 2050 Rn. 1.) Aus diesem Grund sind solche Zuwendungen lediglich als Vorempfang auf das mögliche künftige Erbe zu verstehen (Mot. V 702; BGH NJW 75, 1831, 1832; OLG Celle NdsRpfl. 62, 203; Kohler, NJW 63, 225, 227; Werner, DNotZ 78, 66, 83.2). Die so normierte Ausgleichsverpflichtung entspricht dabei nicht einem klagbaren Anspruch (vgl. BGH NJW 86, 931). Vielmehr sind die gesetzlich geregelten Zuwendungen und Leistungen erst bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen. Die vorgesehene Ausgleichung stellt somit lediglich einen Rechnungsposten im Teilungsplan dar (vgl. BGH FamRZ 89, 273; BGHZ 96, 174, 180), der dazu führt, dass die Teilungsquoten von den Erbquoten abweichen (BGH NJW 86, 931).

    II. Nur zwischen Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge

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    ur Ausgleichung verpflichtet sind Abkömmlinge, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.; Stiefkinder scheiden aus (RG JW 1913, 991; OLG Hamburg OLGE 26, 309; abw. für § 2052 Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2052 Rn. 4). Eheliche und nicht eheliche Abkömmlinge sind gleichgestellt (siehe hierzu auch Zweites Erbrechtsgleichstellungsgesetz, BGBl 2011 I 615). Der Ausgleich findet grundsätzlich nur statt, wenn die Abkömmlinge als gesetzliche Erben berufen sind. Für Testaments- und Vertragserben gelten die Ausgleichsregelungen regelmäßig nicht. Bei Wegfall eines Abkömmlings gilt § 2051 BGB. Abkömmlinge, die Zuwendungen im Gegenzug für einen Erbverzicht erhalten haben, sind nicht ausgleichungspflichtig, denn sie sind nicht Erben geworden (§ 2346; RG Recht 1910 Nr. 2580).