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  • · Urteilsbesprechung · Anfechtung

    Anfechtung nach § 2079 BGB auch auf Erbverträge anwendbar?

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar

    Das OLG Oldenburg hatte über die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage der Anfechtung eines Erbvertrags wegen Übergehung später hinzugekommener Pflichtteilsberechtigter nach § 2079 BGB zu entscheiden.

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser hatte 2002 mit seiner damaligen Lebensgefährtin einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich beide gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Später heiratete der Erblasser eine andere Frau; außerdem war zwischenzeitlich eine weitere Tochter geboren worden.

     

    Nach dem Tod des Erblassers fochten die neue Ehefrau und die Tochter den Erbvertrag wegen ihrer Übergehung an. Das Nachlassgericht war davon ausgegangen, dass dadurch der gesamte Erbvertrag nichtig werde und gesetzliche Erbfolge eintrete. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts hat die vormalige Lebensgefährtin des Erblassers Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass der Erbvertrag wirksam sei und nicht habe aufgehoben werden können. Der Erblasser habe den Erbvertrag zu seinen Lebzeiten nicht widerrufen. Die Anfechtung der Pflichtteilsberechtigten gehe ins Leere, da sich § 2079 BGB nur auf Testamente beziehe und auf Erbverträge nicht anwendbar sei. Die Anfechtung des Erbvertrages sei in § 2281 BGB geregelt. Danach könne nur der Erblasser die Anfechtung auf § 2079 BGB stützen, was er indes nicht getan habe. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.