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  • · Fachbeitrag · Verzichtsverträge

    Der Zuwendungsverzicht: Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Können Testamente und Erbverträge nicht mehr abgeändert werden, kommt der Zuwendungsverzicht in Betracht. Das ist z.B. der Fall, wenn der Erblasser testierunfähig geworden ist. Dieses Gestaltungsmittel dürfte bedeutsamer werden, da mehr Menschen im Alter dement und damit testierunfähig werden. Der Beitrag zeigt die Besonderheiten des Zuwendungsverzichts. |

    1. Allgemeines

    Nach § 2352 BGB kann der Erblasser mit dem testamentarischen Erben, dem Vermächtnisnehmer oder den im Erbvertrag begünstigten Dritten einen Zuwendungsverzicht vereinbaren. Dieser ist rechtlich wie der Erbverzicht als ein vertragliches, erbrechtliches, abstraktes Verfügungsgeschäft unter Lebenden auf den Todesfall mit negativem Inhalt einzuordnen. Die §§ 2347, 2348 und 2349 BGB zum Erbverzicht sind darauf anzuwenden, § 2352 S. 3 BGB.

    2. Voraussetzungen des Zuwendungsverzichts

    Der Verzicht muss sich auf eine durch eine Verfügung von Todes wegen angeordnete Zuwendung beziehen. Dazu zählen Erbeinsetzungen und Vermächtnisse, § 2352 S. 1 BGB. Auch auf die Begünstigung aus einer Auflage kann analog § 2352 BGB verzichtet werden (str., vgl. Schotten in: Staudinger BGB, 2010, § 2352 Rn. 3; a.A. MüKo/Wegerhoff, BGB, 6. Aufl., § 2352 Rn. 4). Ob ein Zuwendungsverzicht gewollt ist, ist im Zweifel durch Vertragsauslegung zu ermitteln.