12.01.2016 · Downloads allgemein · Downloads · Gestaltungspraxis
Zuwendungsverzicht
Können Testamente und Erbverträge nicht mehr abgeändert werden, kommt der Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB in Betracht.
Können Testamente und Erbverträge nicht mehr abgeändert werden, kommt der Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB in Betracht.