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  • · Fachbeitrag · Nachlassverwaltung

    Nachlassverwalter muss seinen Vergütungsanspruch taggenau geltend machen

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Die Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG greift auch für die Geltendmachung der Vergütung durch den Nachlassverwalter. Dies hat das OLG Frankfurt a. M. aktuell entschieden. |

    Sachverhalt

    Der Erblasser (E) hat kein Testament hinterlassen. Mit seiner zweiten Ehefrau (F) hatte er einen Ehevertrag geschlossen, in dem die Ehegatten gegenseitig auf das beim Tod des anderen bestehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet haben. Die Beteiligten zu 3 bis 5) und die vorverstorbene A sind bzw. waren die Kinder aus erster Ehe und die gesetzlichen Erben des E. Auf Vorschlag der Beteiligten zu 3 bis 5) hat das Nachlassgericht die Antragstellerin (= Beteiligte zu 2) als Nachlassverwalterin (NV) bestellt. Diese hat ‒ gestützt auf eine angebliche mündliche Vereinbarung eines Stundensatzes von 100 EUR ‒ einen Gesamtbetrag geltend gemacht. Aus gesundheitlichen Gründen wurde sie entpflichtet und der Beteiligte zu 1) (B) als Nachlassverwalter bestellt. Das Nachlassgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des B war teilweise erfolgreich (OLG Frankfurt a. M., 25.4.17, 20 W 379/15, Abruf-Nr. 195006).

     

    Entscheidungsgründe

    Der B ist als Nachlassverwalter beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 FamFG. Nach § 1985 Abs. 1 BGB muss er den Nachlass verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten, wie z. B. einen Vergütungsanspruch, aus dem Nachlass berichtigen.