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  • · Fachbeitrag · Erbunwürdigkeit

    Erbunwürdigkeit bei Tötung demenzkranker Ehefrau

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    • 1. Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.
    • 2. Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.
     

    Sachverhalt

    Der Beklagte ist der Vater (V), die Erblasserin (E) war die Mutter des Klägers (S). Im notariellen Testament setzten sich der V und die E gegenseitig zu Alleinerben sowie ihre drei Kinder, den S und seine Schwestern, zu Schlusserben ein. 1997 erkrankte die E an Alzheimer; 2002 wurde sie in ein Alten- und Pflegeheim verlegt. 2003 erhielt sie nach einem epileptischen Anfall eine Magensonde. Eine verbale Kommunikation mit ihr war nicht mehr möglich. Der als ihr Betreuer eingesetzte V befand sich in einem depressiven Zustand. Nachdem er einen Selbstmordversuch unternommen hatte, durchtrennte er im Februar 12 den Verbindungsschlauch zur Magensonde und widersprach einer erneuten Verbindung, nachdem das Pflegepersonal dies entdeckt hatte. Das Pflegepersonal reparierte die Verbindung. Die E verstarb einen Monat später an einer Lungenentzündung, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Tat des V stand. Er wurde wegen versuchten Totschlags im minder schweren Fall (§ 213 StGB) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Der S machte nach dem Tod der E einen Pflichtteilsanspruch gegen den V geltend. Später erhob er Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit. Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des V hat das OLG diese abgewiesen. Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

     

     

    Entscheidungsgründe

    Das Berufungsgericht durfte die Erbunwürdigkeit des V gem. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht verneinen. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfasst die Fälle der vollendeten oder der versuchten vorsätzlichen Tötung i.S. der §§ 211, 212 StGB. § 213 StGB (minder schwerer Fall des Totschlags) ist kein eigenständiger Tatbestand, sondern nur eine Strafzumessungsregel. Nicht erfasst ist § 216 StGB (Tötung auf Verlangen), da diese Vorschrift ebenso zu behandeln ist wie die Verzeihung, die gem. § 2343 BGB ebenfalls die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit ausschließt.

     

    Hier: Versuchter Totschlag im minder schweren Fall

    Der V hat einen versuchten Totschlag im minder schweren Fall begangen, §§ 212, 213, 21, 22, 23 StGB. Eine Tötung auf Verlangen lag nicht vor, weil mit E seit Jahren keine Kommunikation mehr möglich war. Deswegen liegt auch keine Verzeihung vor, § 2343 BGB. Diese muss ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden und setzt die Kenntnis des Erbunwürdigkeitsgrunds voraus. Eine mutmaßliche Verzeihung genügt nicht (MüKo/Helms, BGB, 6. Aufl., § 2343 Rn. 1). Auch die Anforderungen an einen zulässigen Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen zugunsten der E gem. §§ 1901a ff. BGB sind nicht erfüllt (BGH EE 14, 200). Es gab weder eine Patientenverfügung, noch ein Einvernehmen zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt darüber, dass die Nichterteilung der Einwilligung dem nach § 1901a BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht, noch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung.

     

    Keine einschränkende Auslegung des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB

    § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht einschränkend auszulegen. Es ist anerkannt, dass es auf die Motive des Erbunwürdigen nicht ankommt. § 2339 Abs. 1 BGB ist auch erfüllt, wenn der Tatbestand aus anerkennenswerten Motiven erfüllt wird (so BGH ZEV 08, 193 für § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB; MüKo/Helms, BGB, a.a.O., § 2339 Rn. 13; Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2339 Rn. 2). Nach h.M. kommt es bei § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht darauf an, ob der Erbunwürdige mit der Fälschung des Testaments möglicherweise nur den tatsächlichen oder vermuteten Willen des Erblassers durchsetzen wollte (BGH, a.a.O.; OLG Stuttgart ZEV 99, 187; kritisch MüKo/Helms, a.a.O., § 2339 Rn. 13).

     

    Keine teleologische Reduktion des § 2339 Abs. 1 BGB

    § 2339 Abs. 1 BGB ist auch nicht teleologisch zu reduzieren bzw. als widerlegbare gesetzliche Vermutung (MüKo/Helms, BGB, a.a.O., § 2339 Rn. 2) auszulegen. Die Erbunwürdigkeit gem. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine spezifisch erbrechtliche Sanktion auf schwerstes vorsätzlich begangenes Handlungsunrecht, das es als unerträglich erscheinen ließe, wenn der Nachlass des Opfers auf den Täter überginge (BGH FamRZ 88, 282). Das rückt die Erbunwürdigkeit in die Nähe schuldhaft begangener unerlaubter Handlungen. Die Verwirkung des Erbrechts ist ungeachtet ihres strafähnlichen Charakters eine zivilrechtliche Sanktion (BGH, a.a.O.). Eine allgemeine Abwägung mit einem Regel-Ausnahme-Verhältnis, ob Erbunwürdigkeit vorliegt oder nicht, kommt angesichts der Entstehungsgeschichte und des Gesetzeszwecks nicht in Betracht. Erst recht gilt dies für die Ansicht, die § 2339 BGB nicht anwenden will, wenn ein Fall von § 213 StGB vorliegt (so Schulz, ErbR 12, 276, 278). § 2343 BGB begründet die Gegenansicht nicht, da § 2343 BGB voraussetzt, dass der Erblasser selbst verziehen hat. Auf eine „hypothetische Verzeihung“ kommt es bei §§ 2339, 2343 BGB demgegenüber nicht an. Sonst bestünde die Gefahr, dass es zu Tötungen oder Tötungsversuchen an Erblassern kommt, ohne dass die Voraussetzungen einer Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) oder die einer Patientenverfügung (§ 1901a ff. BGB) erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn der Täter, weil er einen vermeintlichen Willen des Erblassers vollziehen will oder dessen gesundheitliche Lage für aussichtslos oder unwürdig hält, ohne Rücksprache mit Ärzten, Betreuungsgericht etc. die Dinge selbst in die Hand nimmt (BGH NJW 14, 3572). Auch wenn sich der V in einer schwierigen Situation befand, durfte er nicht einseitig die Behandlung der E abbrechen mit dem Ziel, sie zu töten.

     

    Schuldfähigkeit des V ist zu prüfen

    Die Frage der Schuldfähigkeit des V ist zu klären. Für § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist Schuldfähigkeit erforderlich (MüKo/ Helms, BGB, a.a.O., § 2339 Rn. 11). Dagegen spricht entgegen einer Ansicht im Schrifttum (z.B. Holtmeyer, ZErb 10, 6, 7) nicht BVerfGE 112, 332, 359 f. Danach ist für den Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Nr. 1 BGB keine Schuldfähigkeit erforderlich. Es genüge, dass der Täter „jedenfalls in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt“ habe (BVerfG, a.a.O.). Pflichtteilsentziehung und Erbunwürdigkeit verfolgen verschiedene Zielsetzungen. Bei der Pflichtteilsentziehung geht es um die Realisierung eines tatsächlich geäußerten Erblasserwillens i.S. einer Ausdehnung seiner ursprünglich eingeschränkten Testierfreiheit. Unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 GG spricht dies dafür, an die Gründe der Pflichtteilsentziehung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Bei der Erbunwürdigkeit ist demgegenüber ein bloß hypothetischer Erblasserwille zu beurteilen. Hier lässt sich bei schuldlosen Verfehlungen nicht ohne Weiteres sagen, dass ein vollständiger Ausschluss naher Angehöriger oder testamentarisch Bedachter von der Erbschaft typischerweise gewollt ist (so zu Recht MüKo/Helms, BGB, a.a.O).

     

    Darlegungs- und beweispflichtig für die Schuldunfähigkeit bei § 2339 Abs. 1 BGB ist entsprechend § 827 BGB derjenige, der sich auf seine Unzurechnungsfähigkeit beruft (BGHZ 102, 227, 230 f., s.o.). Der V hat seine Unzurechnungsfähigkeit geltend gemacht. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachholen müssen. Außerdem gibt die Zurückverweisung Gelegenheit, ggf. noch Feststellungen zum Patientenwillen der E zu treffen.

    Praxishinweis

    Der BGH hat ausdrücklich offengelassen, ob unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 2343 BGB keine Erbunwürdigkeit in Betracht kommt, wenn ein in der Vergangenheit - auch formlos - geäußerter Wille des Erblassers ermittelt werden kann, bei bestimmten Krankheitsverläufen lebenserhaltende Maßnahmen nicht durchführen zu lassen oder abzubrechen. Aufgrund des Kontexts der Entscheidung spricht viel dafür, dass der BGH in diesen Fällen keine Erbunwürdigkeit annehmen würde. Nicht angesprochen hat der BGH die Frage, wie ein Fall von § 1901a Abs. 2 BGB zu behandeln wäre, wenn zwar eine Patientenverfügung vorliegt, aber die Festlegung nicht die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation trifft. Würde hier der Rechtsgedanke des § 2343 BGB nicht greifen, würde der BGH zur Erbunwürdigkeit kommen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 75 | ID 43303885