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  • 01.04.2007 | ZGB

    Wirksamkeit eines nach dem ZGB errichteten Ehegattentestaments

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    Zu den Formerfordernissen eines nach den Vorschriften des ZGB errichteten Ehegattentestaments. Wegen des Fehlens einer § 2270 BGB entsprechenden Vorschrift ist für ein gemeinschaftliches Testament, für das das ZGB gilt, die Gültigkeit der Verfügungen der Ehegatten jeweils für sich betrachtet zu prüfen (OLG Naumburg, 4.10.90, 10 Wx 4/06, n.v., Abruf-Nr. 070948).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligte ist die Tochter des Erblassers. Dieser lebte in der DDR und verstarb nach dem Beitritt. Er hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden einsetzten. In zweiter Ehe war der Erblasser mit seiner nachverstorbenen Frau verheiratet. Das Ehepaar errichtete ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, nach dem der zuletzt lebende Ehepartner alleiniger Erbe werden sollte. Nach den Unterschriften fügte der Erblasser handschriftlich an, dass im Fall des Todes beider Ehepartner die Beteiligte Erbin werden sollte. Der Nachsatz wurde nicht unterzeichnet. Die zweite Ehefrau hat der Beteiligten eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt und sie insbesondere zur Regelung ihrer Erbangelegenheiten und der Beantragung eines Erbscheins nach ihrem Ehegatten über den Tod hinaus bevollmächtigt. Nach deren Tod hat die Beteiligte u.a. unter Berufung auf eine Schlusserbenstellung einen Erbschein beantragt, der die zweite Ehefrau als Alleinerbin des Erblassers ausweist. Ihr Antrag blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beteiligte kann keinen Erbschein aus eigenem Recht nach § 2353 BGB beantragen, der die zweite Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin ausweist. Sie ist dazu nicht antragsberechtigt. Nach §§ 2353, 2356 BGB hätte sie nur einen solchen Erbschein beantragen können, wenn auf sie selbst durch Gesamtrechtsnachfolge als Schlusserbin der zweiten Ehefrau deren Erbenstellung nach dem Erblasser übergegangen wäre. Die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten war jedoch formnichtig. Die Formwirksamkeit richtet sich nach dem ZGB. Zwar ist der Erblasser nach Wirksamwerden des Beitritts verstorben. Im Hinblick auf die Errichtung und Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments ist aber das Errichtungsstatut maßgebend, Art. 235 § 2 EGBGB. Danach gilt für eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtete Verfügung von Todes wegen das bisherige Recht, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers beim gemeinschaftlichen Testament, sofern es – wie hier – vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist, Art. 235 § 2 S. 2 EGBGB.  

     

    Gemäß §§ 391 Abs. 2, 385 ZGB i. V. mit Art. 225 § 2 EGBGB müssen die Erblasser das eigenhändig verfasste Testament mit vollem Namenszug eigenhändig unterschreiben. Auf der formgültigen Testamentsurkunde, aufgebrachte Zusätze müssen grundsätzlich vom Erblasser nochmals gesondert unterzeichnet werden (Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2247 Rn. 18). Hier genügte die im Nachsatz enthaltene Schlusserbeneinsetzung nicht dem Formzwang der §§ 391 Abs. 2, 385 ZGB i.V. mit Art. 235 § 2 EGBGB und ist folglich nach § 373 Abs. 2 ZPO i.V. mit Art. 235 § 2 EGBGB nichtig.