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  • 03.12.2010 | Vorweggenommene Erbfolge

    Anfechtbarkeit eines Vertrags über vorweggenommene Erbfolge

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Ein Vertrag über vorweggenommene Erbfolge mit dem Immobilien gegen Einräumung eines Nießbrauchsrechts übertragen werden, kann nicht aufgrund eines zweieinhalb Jahre später erfolgten benachteiligenden Erbvertrags wegen arglistiger Täuschung angefochten werden (OLG Koblenz 25.5.10, 12 U 957/04, n.v., Abruf-Nr. 103579).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger - Sohn der Beklagten - war mit den Beklagten über zahlreiche gesellschaftliche Verflechtungen verbunden. Im Jahr 1995 übertrugen die Beklagten Immobilien, die von den Gesellschaften angepachtet und bewirtschaftet wurden, auf den Kläger und dessen Schwester. Ferner wurde die Übertragung von Gesellschaftsanteilen vereinbart. Die Beklagten behielten sich ein Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz vor. Ferner mussten der Kläger und seine Schwester monatliche Renten erbringen. In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Die Beklagten setzten sich im Jahr 1998 durch einen Erbvertrag gegenseitig als Erben ein und die Schwester des Klägers als Alleinerbin des Letztversterbenden. Die Beklagten machten ihren Anspruch auf Rentenzahlung auf Grundlage des notariellen Vertrags geltend. Hiergegen versuchte der Kläger erfolglos mit der Vollstreckungsgegenklage vorzugehen.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der Kläger hat erfolglos versucht, den notariellen Vertrag aus dem Jahr 1995 anzugreifen:  

     

    • Ein Dissens gem. §§ 154, 155 BGB liegt nicht vor, da kein Einigungsmangel vorliegt. Die notarielle Urkunde war vollständig und wies keine Widersprüche auf. Die Erklärungen der Parteien stimmen in ihrer objektiven Bedeutung überein, sodass kein Dissens vorliegt, auch wenn der Wille einer Partei von der abgegebenen Erklärung abweicht (Staudinger/Bork, BGB, Neubearb. 08, § 155 Rn. 5).

     

    Auch bei notariellen Urkunden ist ein Dissens möglich (z.B. OLG Koblenz 2.3.07, 10 U 743/06, n.v., Abruf-Nr. 103580). In der Praxis wird ein Dissens bei notariellen Urkunden aber u.a. wegen der Belehrungspflichten des Notars selten angenommen.