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  • 01.05.2006 | Vor- und Nacherbschaft

    „Tücken“ der Vor- und Nacherbschaft

    von VRiOLG Barbara Müller-Mann-Hehlgans, Düsseldorf

    Die Vor- und Nacherbschaft erfreut sich großer Beliebtheit, obwohl ihre Abwicklung, insbesondere im Rahmen streitiger Auseinandersetzungen, oft große Schwierigkeiten hervorruft. Der folgende Beitrag zeigt typische Problempunkte und die Lösungen dazu auf.  

     

    Der praktische Fall

    Eheleute M und F haben sich im notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt mit der Maßgabe, dass, wenn M zuerst versterben sollte, die F für 3/4 des Nachlasses im gesetzlich zulässigen Umfang von allen Beschränkungen befreite Vorerbin sein sollte. Als Nacherben wurden die bei ihrem Ableben gesetzlichen Erben des M eingesetzt. Dieser ist vorverstorben. Nach dem Tod der F werden deren Erben von den Nacherben verklagt. Streitgegenstände sind dabei die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, die Verkaufserlöse aus dem veräußerten Grundbesitz (Übertragung näher bezeichneter Gegenstände sowie des Guthabens auf einem Festgeldkonto) und Wertpapier- und sonstige Kontobestände (Zahlungsansprüche). Wie ist die Rechtslage?  

     

    Rechtliche Stellung des befreiten Vorerben

    § 2136 BGB stellt die Beschränkungen und Verpflichtungen, denen der Vorerbe durch die Berufung eines Nacherben unterworfen wird, zur Disposition des Erblassers. Die Aufzählung des § 2136 BGB ist erschöpfend. Die Befreiung setzt eine letztwillige Verfügung voraus. Der Vorerbe kann von einzelnen, aber auch von allen Beschränkungen und Pflichten befreit werden. Die Gesamtbefreiung ist das Übliche. Sie wird durch die Auslegungsregel des § 2137 BGB für bestimmte Testierformeln gesetzlich begünstigt.  

     

    Checkliste: Befreiungstatbestände nach § 2136 BGB
    • Beschränkung in der Verfügung über Grundstücke und Rechte an solchen, § 2113 BGB,
    • Handhabung bestimmter Wertpapiere und Buchforderungen, §§ 2116bis 2118 BGB,
    • Anlegen von Geld, § 2119 BGB,
    • Feststellung eines Wirtschaftsplans, § 2123 BGB,
    • Auskunftspflicht über Bestand der Erbschaft und zur Sicherheitsleistung, §§ 2127bis 2129 BGB,
    • spätere Pflicht des Vorerben, über den Inbegriff der herauszugebenden Gegenstände ein Verzeichnis vorzulegen und das ggf. durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen sowie Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Rechenschaftslegung, §§ 260, 2130 BGB,
    • Einhaltung der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt, § 2131 BGB,
    • Pflicht zum Wertersatz für ordnungswidrig oder im Übermaß gezogene Früchte, § 2133 BGB,
    • eigennützige Verwendung von Erbschaftsgegenständen durch den Vorerben, § 2134 BGB.