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  • 04.05.2010 | Vor- und Nacherbfolge

    Beschwerdeberechtigung eines Nacherben

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    Erteilt das Vormundschaftsgericht einen Vorbescheid, mit dem die Genehmigung zur Aufgabe des Eigentums durch den Betreuer an einem Hausgrundstück angekündigt wird, welches der Betreute als nicht befreiter Vorerbe erhalten hat und dessen Unterhaltungskosten er aus seinem Einkommen und Vermögen nicht finanzieren kann, ist eine Beschwerdeberechtigung des Nacherben, der die Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks verweigert, zur Anfechtung dieses Vorbescheides nicht gegeben (OLG Frankfurt 22.10.09, 20 W 175/09, Abruf-Nr. 101221).

     

    Sachverhalt

    Für die pflegebedürftige Betroffene ist eine Betreuung eingerichtet, u.a. für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Ihre Renteneinkünfte reichen nicht aus, um die Heimpflegekosten zu decken. Sie erhält daher ergänzend Sozialhilfe und ein Taschengeld von 90 EUR monatlich. Ferner ist sie Eigentümerin eines sanierungsbedürftigen Einfamilienhauses. Sie war ursprünglich gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann Eigentümerin dieses Hauses zu ½. Nach dessen Tod wurde die Betroffene aufgrund eines Erbvertrags beschränkte alleinige Vorerbin. Die Tochter (Beschwerdeführerein) ist auch im Grundbuch eingetragene Nacherbin. Mit dem Taschengeld kann die Betroffene die Unterhaltskosten des Grundstücks nicht begleichen. Ein Verkauf scheiterte daran, dass die Beschwerdeführerin nicht zustimmte. Die Betreuerin beantragte deswegen eine vormundschaftliche Genehmigung zum Verzicht auf das Eigentum an dem Grundstück. Das Vormundschaftsgericht bestellte einen Verfahrenspfleger und erließ einen Vorbescheid, mit dem es ankündigte, der Betreuerin die Genehmigung zu erteilen. Dagegen legte die Beschwerdeführerin „Widerspruch“ ein. Das LG hob den Vorbescheid auf. Die weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers war erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist nicht beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdeberechtigung folgt nicht aus § 69g Abs. 1 FGG a.F. Diese abschließende, nicht analogiefähige Vorschrift (Keidel/Kuntze/Winkler-Kayser, FGG, 15. Aufl., § 69g, Rn. 9) räumt Angehörigen eine Beschwerdeberechtigung nur in Bezug auf Entscheidungen über den Bestand einer Betreuung bzw. in ihrer Gewichtung vergleichbaren Entscheidungen ein Beschwerderecht ein.  

     

    Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Vorschrift des § 20 FGG a.F. Hiernach ist derjenige beschwerdeberechtigt, dessen Recht durch eine gerichtliche Verfügung beeinträchtigt wird.