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  • 01.12.2005 | Verwahrung

    Wohin mit einem Testament oder Erbvertrag?

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach

    Ein praktisches Problem ist die richtige Aufbewahrung eines Testaments oder eines Erbvertrags, damit der Wille des Erblassers nach seinem Tod auch umgesetzt werden kann. Die folgenden Checklisten zeigen die entsprechenden Verwahrungsmöglichkeiten bei Testament und Erbvertrag auf.  

     

    Checkliste: Aufbewahrung eines Testaments
    • Verwahrung: Maßgeblich ist, um welche Art von Testament es sich handelt:

     

    • Eigenhändig errichtetes Testament: Der Testator kann das von ihm errichtete Testament grundsätzlich selbst aufbewahren.
    Gefahr: Das Testament kann im Laufe der Zeit verloren gehen oder nach dem Erbfall nicht oder zu spät auffindbar sein. Es kann auch von jemandem beiseite geschafft werden, der mit einem anderen Inhalt des Testaments gerechnet hatte.
    Lösung: Um diese Risiken auszuschließen, kann ein eigenhändig errichtetes Testament beim AG in Verwahrung gegeben werden, §§ 2248, 2258a Abs. 2 Nr. 3 BGB.
    Praxishinweis: Das AG händigt dem Hinterleger einen Hinterlegungsschein aus, der deshalb gut aufbewahrt werden sollte, weil er im Fall einer Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung vorgelegt werden muss.

     

    • Notarielles Testament: Der Notar muss dieses stets in amtliche Verwahrung nehmen, § 34 Abs. 1 BeurkG.
    Praxishinweis: Diese Soll-Vorschrift ist für den Notar als Muss-Vorschrift zu verstehen. Nach dieser Vorschrift legt der Notar die Testamentsurkunde in einen dafür vorgesehenen Umschlag, der mit einem Prägesiegel verschlossen wird und von dem Notar zu unterzeichnen ist. Auf dem Umschlag sind die wichtigsten Bestimmungsdaten anzugeben (Personalien des Erblassers, Name und Amtssitz des Notars, Datum und Nr. der Urkunde). Für die besondere amtliche Verwahrung des Testaments ist das AG zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, § 2258a Abs. 1und 2 Nr. 1 BGB. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2c RPflG. Eine Ausnahme besteht für Baden-Württemberg, wo die staatlichen Notariate für die amtliche Verwahrung zuständig sind, § 1 Abs. 2 BW LFGG. Das AG stellt nach Zahlung der Verwahrungsgebühr dem Erblasser einen Hinterlegungsschein aus. Auf Wunsch des Erblassers kann das Testament auch bei einem anderen als dem örtlich zuständigen AG hinterlegt werden, § 2258a Abs. 3 BGB, wenn dieses z.B. sich näher an seinem Wohnsitz befindet. Dieses wird häufig das spätere Nachlassgericht sein.

     

    • Nottestamente nach § 2249 BGB: Diese werden vor dem Bürgermeister oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet. Für sie ist das AG zuständig, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört, § 2258a Abs. 2 Nr. 2 BGB.

     

    • Registrierung: Das AG, bei dem ein privatschriftliches oder ein notariell beurkundetes Testament in amtliche Verwahrung gegeben wird, ist verpflichtet, diese Tatsache mittels einer dafür vorgeschriebenen Karteikarte dem Standesamt des Geburtsorts des Erblassers mitzuteilen (Bundeseinheitliche Bekanntmachung der Länder über „Benachrichtigung in Nachlasssachen“ in der Fassung 01, Erlass I Nr. 2, Firsching/Graf, Nachlassrecht, Anhang 4). Die Mitteilung erfolgt an die Hauptkartei für Testamente beim AG in Berlin-Schöneberg, falls der Geburtsort des Erblassers nicht im Gebiet der BRD liegt. Der Standesbeamte des Geburtsortes macht einen Vermerk in seiner Testamentskartei und im Geburtenbuch des Erblassers. Beim Todesfall einer Person benachrichtigt das Standesamt des Sterbeorts, bei dem der Sterbefall beurkundet wird, das Standesamt des Geburtsorts zwecks Austragung im Geburtenbuch. Der Standesbeamte des Geburtsorts wird durch den Vermerk im Geburtenbuch auf seine Testamentskartei verwiesen. Auf Grund deren teilt er dem darauf angegebenen verwahrenden AG zum Aktenzeichen der Hinterlegung den Sterbefall mit, worauf dieses das Testaments-Eröffnungsverfahren einleitet (vorgenannte Bundeseinheitliche Bekanntmachung II Nr. 2).