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  • 01.03.2006 | Vermögensübergabe

    Rückerwerbsrechte auf Grund eines Übergabevertrags sind pfändbar

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach

    Der BGH hat die Pfändbarkeit eines jederzeit ausübbaren Rückforderungsrechts auf Grund eines Übergabevertrags bejaht NJW 03, 1858 = ZEV 03, 293 m. Anm. Langenfeld; Abruf-Nr. 031013). Die Umsetzung der Entscheidung bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Der Beitrag erläutert, worauf Sie dabei achten müssen.  

     

    Ehemann M hatte im notariellen Übergabevertrag auf Ehefrau F gegen Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs unentgeltlich ein Grundstück übertragen. M wurde das Recht eingeräumt, jederzeit von F die Rückübertragung und Rückauflassung des überlassenen Grundbesitzes zu verlangen. Zur Sicherung des Rückauflassungsanspruchs ließ sich M eine Vormerkung im Grundbuch eintragen. Gläubiger G erwirkte eine titulierte Forderung und ließ sich nach ergebnisloser Zwangsvollstreckung das Recht des M gegen F „auf Rückübertragung des Eigentums und Rückauflassung“ pfänden und zur Einziehung überweisen.  

     

    Pfändbarkeit des Rechts, die Rückübertragung zu verlangen

    Das Recht, durch eine Wollenserklärung einen Rückübertragungsanspruch als unbedingten Anspruch entstehen zu lassen, ist ein Gestaltungsrecht. Denn es verleiht dem Inhaber „die Befugnis zum rechtlichen Können“ (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rn. 76). Nicht abschließend geklärt ist bisher, ob und in welchem Umfang derartige Rechte pfändbar sind. Hier gilt Folgendes:  

     

    Das Recht des Ehemanns, nach freiem Belieben das Alleineigentum an dem überlassenen Grundbesitz zurück zu bekommen, hat Vermögenswert. Da dieser Vermögenswert bei der Grundstücksübertragung ausgeklammert worden ist, hat sich der Ehemann des Grundstücks nicht vollständig, zumindest nicht endgültig entäußert. Insofern ist auch der Nießbrauchsvorbehalt zu beachten.