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  • 03.02.2009 | Testament

    Feststellbarkeit des Testierwillens bei Anweisungen auf einem Notizzettel

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Die auf einem Notizzettel geschriebene und unterschriebene Aufforderung „anliegende“ Unterlagen dem Notar zu geben, „damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann“, stellt mangels hinreichend sicher feststellbaren Testierwillens keine formwirksame letztwillige Verfügung dar (OLG München 25.09.08, 31 Wx 42/08, Abruf Nr. 090247).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser hatte zusammen mit seiner Ehefrau ein formunwirksames Testament errichtet, in der sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesem formunwirksamen Testament fertigte der Erblasser einen Zettel von 7,5 cm x 10,5 cm mit folgendem Inhalt: „Liebe ..., gib diese Unterlagen nach meinem Tode an den Notar, damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann. Aufgrund dass der Längerlebende das Testament ändern kann, kannst Du ja später alles ändern.“ Es folgen Unterschrift und Datum.  

     

    Nachdem zunächst für die Ehefrau und die Beteiligte zu 2 aufgrund gesetzlicher Erbfolge ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt wurde, ordneten das Nachlassgericht, bestätigt durch das Beschwerdegericht an, dass der Erbschein eingezogen werde, da der von dem Erblasser gefertigte Zettel ein wirksames Testament darstelle. Auf die Beschwerde der nach gesetzlichem Erbrecht begünstigten Beteiligten zu 2 wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.  

     

    Entscheidungsgründe

    In dem Notizzettel liegt kein wirksames Testament, da nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass der Erblasser mit dem erforderlichen Testierwillen gehandelt hat. Für die Wirksamkeit eines Testaments ist es zwar nicht erforderlich, dass es als solches bezeichnet wird. Auch die Verwendung ungewöhnlichen Schreibmaterials und unüblicher Formulierungen stehen der Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nicht entgegen. Derartige Umstände geben aber Anlass zu einer sorgfältigen Prüfung, ob seitens des Erblassers tatsächlich mit einer so gestalteten Erklärung testiert werden sollte.