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  • 02.09.2009 | Testament

    Anforderungen an den Widerruf einer letztwilligen Verfügung mit Auslandsbezug

    von RA Holger Glaser, Nordkirchen

    Artikel 26 Abs. 5 EGBGB regelt auch die Frage, nach welchem Statut sich die Wirksamkeit des Widerrufs einer wechselbezüglichen letztwilligen Verfügung richtet (hier: Erschwerung des Widerrufs durch das Erfordernis des Zugangs) (OLG Frankfurt 14.5.09, 26 U 31/08, Abruf-Nr. 092680).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und Ehemann der Beklagten. Beide errichteten 1973 ein notarielles gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Der Erblasser hielt sich bis zu seinem Tod außer in Deutschland auch in Österreich auf, wo er eine Wohnung besaß und mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet war. Am 1.3.03 errichtete er in Deutschland in Anwesenheit von drei Zeugen ein mit Schreibmaschine geschriebenes, eigenhändig unterschriebenes Testament, mit dem er sämtliche bisherigen letztwilligen Verfügungen widerrief und der noch zu gründenden Klägerin (Gesellschaft) sein gesamtes Vermögen übertrug. Die Klägerin wurde am 14.5.03 errichtet und am 15.7.03 beim Landesgericht Salzburg in das Firmenbuch eingetragen. Am 17.10.03 verstarb der Erblasser. Die Beklagte übertrug der Klägerin drei Grundstücke, Wertpapiere und Bargeld. Die Klägerin begehrt die Feststellung, Alleinerbin des Erblassers geworden zu sein und verlangt von der Beklagten Auskunft über den gesamten Nachlass und Herausgabe aller Nachlassgegenstände. Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG prüfte zunächst die Wirksamkeit des Testaments vom 1.3.03. Nach Art. 26 Abs.1 Nr. 3, Abs. 2 EGBGB, Art. 1 Abs 1 Buchstabe c) und d), Art. 2 des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (TestFormÜbk) vom 5.10.61 ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, von der Form her gültig, wenn sie den Formerfordernissen des Rechts eines Orts entspricht, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei richtet sich der Begriff des Wohnsitzes ebenfalls nach dem vor Ort geltenden Recht. Zur Anwendung kommt daher hier das österreichische Recht. Der Erblasser hatte dort eine Wohnung und war mit Hauptwohnsitz im Melderegister gemeldet. Auch wenn eine Anmeldung des Wohnsitzes nach österreichischem Recht nicht notwendig Voraussetzung ist, ist sie jedoch ein starkes Indiz für die Begründung eines Wohnsitzes, sodass hier zweifelsfrei ein Wohnsitz in Österreich vorliegt.  

     

    Nach österreichischem Recht kann ein Testament als sog. fremdhändiges Testament errichtet werden, wenn es vom Erblasser unterzeichnet und vor drei Zeugen errichtet worden ist, die ebenfalls unterschrieben haben (§§ 579, 713 ABGB, Süß, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 08, II Österreich Rn. 58). Das Testament vom 1.3.03 ist damit wirksam.