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  • 05.05.2009 | Sozialrecht

    Sozialhilferegress: Das müssen Sie bei Grundstücksübertragungen beachten

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA für Steuerrecht, Braunschweig

    Bei der Gestaltung von Übertragungsverträgen gewinnen sozialrechtliche Fragen eine immer größere Bedeutung. Denn in zunehmendem Maße sind insbesondere ältere Menschen gezwungen, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Eng damit verknüpft ist eine ansteigende Zahl von Sozialhilferegressverfahren. Der folgende Beitrag stellt die Problematik des dauerhaften Bestands der Übertragung von Immobilienbesitz bei späterem Bezug von nachrangigen Sozialleistungen dar und zeigt Lösungsmöglichkeiten.  

     

    Fall 1: Risiko der Rückforderung bei späterer Verarmung des Schenkers

    Der Vater V beabsichtigt, seiner Tochter T eine Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen und will sich den Nießbrauch daran vorbehalten. Da aufgrund der Vermögenslage des V zum heutigen Zeitpunkt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er zu einem späteren Zeitpunkt unter Umständen Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss, stellt sich für die Beteiligten vordringlich folgende Frage:  

     

    Wie wirkt sich der Vorbehaltsnießbrauch auf die in § 529 BGB bestimmte Zehn-Jahres-Frist aus?  

     

    Ausgangslage

    Der Rückforderungsanspruch wegen späterer Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB spielt in der Praxis der wichtigsten Bereiche nachrangiger Sozialleistungen eine bedeutsame Rolle. Denn der etwaige Anspruch nach § 528 BGB stellt einzusetzendes Vermögen dar, auf dessen vorrangige Verwertung der Hilfeempfänger verwiesen werden kann. Weigert sich der Schenker, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen, kann der Sozialhilfeträger diesen gemäß § 93 SGB XII (vormals § 90 BSHG) auf sich überleiten und somit nachträglich durch dessen Geltendmachung realisieren.  

     

    Die Zehn-Jahres-Frist gemäß § 529 BGB beginnt mit „der Leistung des geschenkten Gegenstands“. Maßgeblich ist wie bei § 2325 Abs. 3 BGB nicht auf die bloße Erbringung der Leistungshandlung abzustellen, sondern auf den Eintritt des rechtlichen Leistungserfolgs beim Beschenkten. Fraglich und durch höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung noch völlig unklar ist, ob - wie bei § 2325 BGB - der Vorbehaltsnießbrauch das Anlaufen der Frist hindert, folglich zusätzlich auch bei § 529 BGB eine „wirtschaftliche Ausgliederung“ erforderlich ist.