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  • 01.08.2006 | Schenkungsrecht

    Schenkungen von Todes wegen

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Nicht immer sollen Vermögensübergänge für den Todesfall durch letztwillige Verfügungen bestimmt werden. Mitunter will der spätere Erblasser bereits zu Lebzeiten Schenkungen vornehmen. Einem Schenker steht es insoweit frei, die vertraglichen Beziehungen zum Beschenkten so zu gestalten, dass er den fraglichen Gegenstand bis zu seinem Tod behält. Gleichwohl kann er ihn schon lebzeitig an eine bestimmte Person schenken. Der Beitrag zeigt die unterschiedlichen Konstellationen solcher Schenkungen und die damit verbundenen häufigsten Probleme auf.  

     

    Arten von Schenkungen von Todes wegen

    Im Rahmen solcher Schenkungen von Todes wegen werden grundsätzlich drei Fallgruppen unterschieden.  

     

    • Der Bedachte soll den zugesagten Gegenstand erst mit dem Tod erhalten, gleichwohl will der Schenker bereits zu Lebzeiten gebunden sein. Der Bedachte bzw. dessen Erben sollen berechtigt sein, mit dem Tod des Zuwendenden die Übertragung des Gegenstands zu verlangen (Schenkung unter Lebenden mit aufgeschobenem Vollzug).
    • Der Bedachte soll den zugewendeten Gegenstand nur unter der Bedingung erhalten, dass er den Schenker überlebt.
    • Auf den Weg gebrachte Schenkung unter Lebenden.

     

    Diesen Varianten ist gemein, dass sich der Zuwendende bereits zu Lebzeiten rechtlich binden will.