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  • 01.12.2006 | Rechtsnachfolge

    Erbenstellung und Wiederholungsgefahr

    von Ri Andreas Möller, Bochum
    Die Wiederholungsgefahr, die in der Person des Erblassers aufgrund einer in der Vergangenheit von ihm begangenen Verletzungshandlung begründet worden ist, setzt sich nicht in der Person des Erben fort, der das Geschäft des Erblassers weiterführt (BGH 16.3.06, I ZR 92/03, FamRZ 06, 1266, Abruf-Nr. 062177).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin und der im Berufungsverfahren verstorbene ursprüngliche Beklagte handelten mit Flüssiggas. Die Erbin des Beklagten ist in die Parteirolle eingerückt. Die Klägerin hat ihren Kunden Flüssiggasbehälter vermietet unter der Auflage, dass die Befüllung ausschließlich durch sie erfolgen dürfe. Der ursprüngliche Beklagte hatte ohne Erlaubnis der Klägerin vermietete Behälter mit Flüssiggas befüllt. Das LG und das OLG haben die auf Unterlassung der Fremdbefüllung gerichtete Klage abgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein Wettbewerbsverstoß i.S. einer wettbewerbswidrigen Behinderung liegt nicht vor, da der ursprüngliche Beklagte die Kunden nicht zum Vertragsbruch verleitet hat. Ein Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs reicht dafür nicht aus (BGHZ 143, 232, 240 – Außenseiteranspruch II).  

     

    Durch das Befüllen fremder Tanks hat der ursprüngliche Beklagte aber eine Eigentumsverletzung begangen, da auch durch eine sachgerechte Befüllung die Sachherrschaft des Eigentümers verkürzt wird (BGH GRUR 06, 167, str., a.A. Teile der Literatur und das OLG Brandenburg in diesem Rechtszug OLGR 04, 323). Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Fremdbefüllung verpflichtet. Denn diese verstößt gegen die vertraglichen Absprachen und ist damit keine bestimmungsgemäße Nutzung des Tanks.