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  • 06.07.2011 | Prozessrecht

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Nach Art. 1 Abs. 2a EuGVVO ist die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln über erbrechtliche Ansprüche über das Verfahren der EuGVVO nicht möglich. Der Ausschluss beschränkt sich nicht auf erbrechtliche Streitigkeiten im Zuständigkeitsbereich des Nachlassgerichts, sondern bezieht sich auch auf klassische zivilrechtliche Erbrechtsstreitigkeiten, in denen über die Erbenstellung, den Erbschaftsanteil und den Nachlasswert gestritten wird (OLG Stuttgart 9.6.10, 5 W 15/10, ZEV 11, 142, Abruf-Nr. 111989).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller hat als Erbe u.a. gegen den Antragsgegner in Rumänien einen Zivilrechtsstreit über die Beteiligung am Nachlass des gemeinsamen Vaters geführt. Der Antragsgegner und dessen Schwestern wurden zur Zahlung verurteilt. Nach Teilzahlung durch eine Schwester ist noch ein Restbetrag offen. Auf Antrag des Antragstellers hat das LG durch Beschluss aufgrund der EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) sowie des AVAG (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz) entschieden, dass das Zivilurteil des Judecatoria Cluj-Napoca/Rumänien mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Dagegen wendet sich der Antragsgegner erfolgreich mit seiner Beschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Vollstreckbarerklärung des rumänischen Urteils fällt nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO. Es handelt sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts, auf die die EuGVVO gemäß Art. 1 Abs. 2a nicht anwendbar ist.  

     

    Der Ausschluss der Anwendbarkeit aufgrund dieser Vorschrift beschränkt sich auch nicht auf erbrechtliche Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Nachlassgerichte gem. §§ 72 FGG a.F. bzw. §§ 342 ff. FamFG. Der Begriff „Gebiet des Erbrechts“ i.S. der EuGVVO ist in weiterem Sinne zu verstehen. Er bezieht sich zwar auch auf die in der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelten Fälle, aber nicht nur auf diese, sondern auch auf die klassischen erbrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten. Nach der Kommentarliteratur werden vom Ausschluss der EuGVVO z.B. alle Ansprüche aus dem Nachlass und an ihm erfasst, die eine erbrechtliche Anspruchsgrundlage haben, (so Schlosser, EU-ZivilprozessR, 3. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rn. 18; ähnlich Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rn. 28; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rn. 116: „alle Ansprüche des Erben auf und am Nachlass“). Der vom Antragsteller auf der Grundlage der EuGVVO und des AVAG verfolgte Antrag ist daher unzulässig, Senat vom 12.10.01, AZ 5 W 37/03, n.v.