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  • 01.07.2006 | Pflichtteilsrecht

    Fortdauer der Unterbrechung oder Hemmung bei Stufenklage und Zwangsvollstreckung

    von Ri Andreas Möller, Bochum
    1. Die Aufteilung des Nachlasses in einer letztwilligen Verfügung zwischen der ehelichen Familie einerseits und der Mutter der nichtehelichen Kinder, die lediglich als deren Ersatzerben bestimmt sind, andererseits kann als schlüssige Enterbung der nichtehelichen Kinder durch Vergabe des Nachlasses an andere zu werten sein.  
    2. Der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch verjährt nicht, solange der Kläger aus dem Titel über einen Hilfsanspruch vollstreckt oder sich insoweit gegen eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Wehr setzt; endet das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage durch einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt, gerät das mit der Stufenklage betriebene Verfahren erst nach Unterlassen des Widerrufs in Stillstand.  
    (BGH 22.3.06, IV ZR 93/05, ZEV 06, 263, Abruf-Nr. 061425)  

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind die nichtehelichen Kinder des am 8.11.88 verstorbenen Erblassers. Sie haben mit ihrer Stufenklage vom 30.10.91 Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagten, die ehelichen Kinder des Erblassers, verfolgt. Später haben sie die Klage auf Erbersatzansprüche umgestellt und die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nur noch hilfsweise geltend gemacht. Der Erblasser hatte testamentarisch u.a. verfügt, dass die Mutter der Kläger Alleinerbin seines im Ausland befindlichen Vermögens ist, mit Ausnahme einer Liegenschaft in F. Im Testament stellte er fest, dass die Beklagten aus seinem in Deutschland liegenden Vermögen und aus der Liegenschaft in F. bedacht und abgefunden seien. Im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten gegen die Zwangsvollstreckung bezüglich Auskunft und Vorlage von Unterlagen haben die Kläger vergleichsweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zum 16.12.97 auf die Zwangsvollstreckung verzichtet. Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen. Die Vorinstanzen haben den in letzter Stufe gestellten Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, auch soweit er auf § 1934a BGB a.F. gestützt war. Die Revision der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Den Klägern stehen zwar keine Erbersatzansprüche zu, wohl aber Pflichtteilsansprüche, die nicht verjährt sind. Der Erblasser hat die Kläger enterbt. Er hat in seinem Testament das Erbe in zwei Vermögensmassen aufgeteilt, in das ausländische Vermögen, mit Ausnahme der Liegenschaft in F., das der Mutter der Kläger als (Mit-)Erbin zugedacht war und das übrige Vermögen, das er der ehelichen Familie zuwenden wollte. Den Klägern hat der Erblasser nichts zugewandt. Die hinsichtlich des Auslandsvermögens getroffene Erbeinsetzung und die bezüglich des restlichen Vermögens jedenfalls in Bezug genommene Zuwendung zu Gunsten der ehelichen Familie erschöpft den Nachlass.  

     

    Es spricht viel dafür, dass der Erblasser seine eheliche Familie im Testament bezüglich des in Deutschland belegenen Nachlassteils einschließlich der Liegenschaft in F. als Miterben gemäß §§ 2093, 2091, 2066 S. 1 BGB entsprechend ihren gesetzlichen Erbteilen berufen hat. Die Formulierung „aus meinem in Deutschland liegenden Vermögen und aus meiner Liegenschaft in F. bedacht“ lässt sich i.S. einer Erbeinsetzung bezüglich des restlichen Vermögens verstehen. Dafür spricht auch die Aufteilung des Gesamtnachlasses nach Vermögensgruppen zwischen der Lebensgefährtin und der Familie.