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  • 31.01.2008 | Pflichtteil

    So vermeiden Sie Pflichtteilsansprüche (Teil 3)

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach

    In den letzten Ausgaben von EE haben wir den Erb- und den Pflichtteilsverzicht als Gestaltungsmittel zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen dargestellt sowie die Beschränkung und Entziehung des Pflichtteilsrechts dargestellt (EE 07, 202 und 08, 13). Die Beiträge finden Sie in unserem kostenlosen Online-Archiv (unter www.iww.de, „MyIWW“). Der Erblasser kann aber auch das Pflichtteilsrecht entziehen oder beschränken. Der zweite Ansatzpunkt für Pflichtteilsvermeidungsstrategien ist die Verringerung der Pflichtteilsquote bzw. der gesetzlichen Erbquote, der die Pflichtteilsquote unmittelbar folgt. Dazu im Einzelnen:  

     

    Güterstand und Pflichtteilsquote

    Gesetzliche Erben des Erblassers sind nach § 1931 BGB sein Ehegatte sowie seine nächsten Verwandten. Für das Verwandtenerbrecht gilt, dass  

    • ein Verwandter einer ferneren Ordnung nicht zur Erbfolge berufen ist, soweit ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB: Ordnungssystem),
    • ein zurzeit des Erbfalls lebender Abkömmling alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt (§ 1924 Abs. 2 BGB: Linearsystem) und
    • im Übrigen Erben der selben Ordnung zu gleichen Teilen erben (§ 1924 Abs. 4 BGB).

     

    Die Bestimmung des gesetzlichen Erbteils bemisst sich nach dem Güterstand, in dem der länger lebende Ehegatte und der Erblasser verheiratet waren. Sind gemeinsame Abkömmlinge vorhanden, beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten  

    • bei Gütergemeinschaft 1/4,
    • bei Gütertrennung in Abhängigkeit der Anzahl der Kinder 1/2 (bei einem Kind), 1/3 (bei zwei Kindern) bzw. 1/4 (bei drei oder mehr Kindern) sowie
    • bei Zugewinngemeinschaft, unabhängig von der Anzahl der Kinder, 1/2.