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  • 01.04.2008 | Pflichtteil

    Pflichtteilsansprüche und neues Erbschaftsteuerrecht

    von RA Dr. Ernst L. Schwarz, FA für Familienrecht und Erbrecht, München

    Das zu erwartende neue Erbschaftsteuerrecht hat Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht. Der Anwalt muss dies berücksichtigen. Dazu im Einzelnen:  

     

    Das neue Erbschaftsteuerrecht sieht u.a eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge vor. Gerade bei den zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörenden Personen werden sich die Steuerfreibeträge wesentlich ändern (Ehegatte von 307.000 EUR auf 500.000 EUR; Abkömmlinge von 205.000 EUR auf 400.000 EUR; Eltern von 51.200 EUR auf 100.000 EUR). Vor dem Hintergrund dieser Änderungen kann es für diese Personengruppen sinnvoll sein, die Geltendmachung etwaiger Pflichtteilsansprüche zunächst zurückzustellen und erst das Inkrafttreten der Änderungen im neuen Erbschaftsteuerrecht abzuwarten. Pflichtteilsansprüche entstehen zivilrechtlich bereits mit dem Erbfall, § 2317 Abs. 1 BGB. Die Erbschaftsteuer darauf entsteht hingegen erst mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG. Der Pflichtteilsberechtigte kann es somit durch sein eigenes Verhalten steuern, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Erbschaftsteuer auf den Pflichtteil zur Entstehung gelangt und welches Recht anwendbar ist.  

     

    Unter „Geltendmachung“ i.S. des Erbschaftsteuerrechts ist dabei das ernstliche Verlangen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verstehen (Siebert, EE 06, 190). Ein bloßes Auskunftsbegehren oder eine Auskunftsklage stellen noch keine Geltendmachung dar (strittig ist dies für die Stufenklage, bei der der Leistungsantrag bereits mit deren Erhebung und schon vor Bezifferung rechtshängig wird; dazu Siebert, a.a.O.). Der Pflichtteilsberechtigte, der sich auf eine bloße Auskunft beschränkt, bringt damit unstreitig keine Steuer zur Entstehung. Sollte noch keine Verjährung des Pflichtteilsanspruchs drohen (§ 2332 BGB), empfiehlt es sich, vor Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuerrechts die Höhe des Pflichtteils zunächst noch ohne Auslösung des Tatbestands der „Geltendmachung“ zu klären. Liegt der zu erwartende Pflichtteilsbetrag über den aktuellen Freibeträgen, kann das Einfordern des Pflichtteils erst unter der Geltung des neuen Erbschaftsteuerrechts sinnvoll sein.