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  • 01.01.2007 | Pflichtteil

    Die 14 wichtigsten Beratungspunkte zum Pflichtteilsrecht

    Das Erbrecht ist sehr vielschichtig und häufig belastet durch „Punktesachen“, die bei der Beratung zu beachten sind. Die Beratung aus dem Stand kann dazu führen, dass Informationen vergessen werden. Die folgende Checkliste zeigt, welche Punkte der Berater bezüglich des Pflichtteilsrechts auf jeden Fall klären muss.  

     

    Checkliste: Die 14 wichtigsten Beratungspunkte zum Pflichtteilsrecht
    1. Sachverhalt / Auftrag / Vollmacht (umfassendes / eingeschränktes Mandat? – Pflichtteils(ergän-zungs)- oder Pflichtteilsrestanspruch dem Grunde nach, 2303 ff. BGB);
    2. Einwände / Einreden, z.B. Verjährung, §§ 2332 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (doppelte Kenntnis vom Erbfall und enterbender Verfügung); ferner §§ 2329, 2332 Abs. 2 BGB (Anspruch gegen den Beschenkten); Pflichtteilsentziehung / Pflichtteilsunwürdigkeit, § 2333 ff. BGB; Dürftigkeit, § 1990 ff. BGB; Dreimonatseinrede, § 2014 BGB;
    3. ggf. Haftungsbegrenzung vereinbaren;
    4. ggf. Vereinbarungen über Gebühren und Streitwerte treffen;
    5. Vorinformationen des Mandanten ermitteln (von der Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten ist auszugehen, BGH NJW 92, 1159);
    6. Mitwirkung des Mandanten erläutern (er muss umfassend informieren und sämtliche Unterlagen, z.B. letztwillige Verfügung vorlegen, BGH NJW 96, 2929);
    7. Gegenstand des Pflichtteilsanspruchs erörtern (reiner Geldzahlungsanspruch, BGHZ 28, 177);
    8. Auskunftsansprüche über den realen (greifbaren) Nachlass klären, § 2314 Abs. 1 S. 1, § 260 BGB (Palandt/Edenhofer, 65. Aufl., § 2314 Rn. 6; Sarres, ZEV 98, 4);
    9. Auskunftsansprüche über den fiktiven Nachlass, z.B. Schenkungen prüfen, § 2314 Abs. 1 S. 1, §§ 2325, 2330 BGB (BGHZ 89, 24 ff.);
    10. Wertermittlungsansprüche gegen den Erben / Dritte geltend machen, §§ 2314, 242 BGB (BGHZ 89, 24; 107, 104 und 108, 393 ff.);
    11. Hinweis auf mögliche Auskunfts- / Stufenklage, § 254 ZPO mit Verjährungsrelevanz erteilen;
    12. Pflichtteilsanspruch der Höhe nach / Berechnung, nur bei Vollständigkeit von Aktiva und Passiva sowie ausgleichungs- und anrechnungsfähigen Vorausempfängen/ Zuwendungen, §§ 2315, 2316, 2055, 2325 f. BGB (zur Beratungs- u. Berechnungskompetenz OLG Düsseldorf OLGR 06, 298);
    13. Möglichkeit des Pflichtteilsvergleichs erörtern (vgl. dazu das Muster bei Joachim, Pflichtteilsrecht, 04, S. 373);
    14. eventuell fallbezogene Risikohinweise erteilen mit beweisfähiger Dokumentation durch den Berater, z.B. zu Bewertungsfragen, Verjährungsfristen und Kostenprognosen.
     

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 5 | ID 86799