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  • 01.04.2005 | Pflichtteil

    Beschränkungen und Beschwerungen

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht, Duisburg

    Hat der Erblasser durch Testament den Erben/Miterben zwar eingesetzt, erscheint die Mindestteilhabe am Nachlass aber nicht mehr gewährleistet, soll § 2306 BGB regulierend eingreifen. Für den Vergleich des hinterlassenen Erbteils mit dem gesetzlichen Pflichtteil wird grundsätzlich die Quotentheorie angewendet. Der Beitrag zeigt deren Grundzüge auf und geht dabei auf folgende Fragen ein:  

     

    • Fallen gemäß § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB die Beschränkungen automatisch weg, so dass sich eine Ausschlagung verbieten kann?
    • Besteht gemäß § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB ein Wahlrecht zwischen Ausschlagung und Annahme, so dass das wirtschaftlich beste Ergebnis ermittelt werden muss?

     

    Anwendbarkeit von § 2306 BGB

    Die Voraussetzungen von § 2306 BGB sind nur erfüllt, wenn der eingesetzte (Mit-)Erbe gleichzeitig pflichtteilsberechtigt sein kann. Der Personenkreis ist gering, da nach § 2303 BGB nur Abkömmlinge des Erblassers, dessen Eltern, sein Ehegatte und sein Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG) dazu zählen.  

     

    Maßstab für die Wahl zwischen § 2306 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BGB

    Richtungsweisend ist die sog. Quotentheorie (Die Werttheorie als Ausnahme zur Quotentheorie ist im Rahmen des § 2306 BGB auf anrechnungs- und ausgleichspflichtige Vorempfänge anzuwenden. Diese Fälle werden demnächst hier behandelt.) Gegenübergestellt werden der Erbteil und die Pflichtteilsquote. Die Belastungen werden hinweggedacht. Abstrakt hat dieser Vergleich folgende Konsequenzen: