Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.03.2010 | Persönlichkeitsrecht

    Der sozialrechtliche Feststellungsanspruch zum Grad der Behinderung ist unvererblich

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen gemäß § 1922 BGB als Ganzes auf den Erben über. Die Vererblichkeit von Rechten ist nicht immer eindeutig und wirft bei höchstpersönlichen Rechtspositionen Fragen auf. Mit der Vererblichkeit einer Statusfeststellung hatte sich das LSG Baden-Württemberg (18.6.09, L 6 SB 286/08, Abruf-Nr. 100679) zu befassen.  

     

    Der Fall des LSG Baden-Württemberg 18.6.09, L 6 SB 286/08, Abruf-Nr. 100679 (vereinfacht)

    Durch Bescheid von Februar 2002 mit Wirkung ab August 2001 stellte das Versorgungsamt bei der Erblasserin E einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 Prozent fest. Es kam zu verschiedenen Verfahren über ihre Statusfeststellung und E bezog bis zu ihrem Tod eine verminderte Altersrente.  

     

    Nach dem Tod von E im Dezember 2008 bezog ihr Ehemann M eine abschlagsbehaftete Witwenrente. Der M und sein Sohn S als Alleinerbe von E verlangten im Verfahren vor dem LSG rückwirkend zum 16.11.00 bezüglich der E die Feststellung eines GdB von 50 Prozent, um für den M eine abschlagsfreie Altersrente zu bekommen. Den entsprechenden Nachzahlungsanspruch verlangt S als Alleinerbe weiter im Berufungsverfahren vor dem LSG. Zu Recht?  

     

    Klagebefugnis des M und des S

    Das LSG hält die Berufung zwar für zulässig, verneint jedoch eine Sachlegitimation der Kläger. Für M scheitert diese schon daran, dass er nicht Erbe der E ist. Er kommt auch nicht als Sonderrechtsnachfolger gemäß § 59 SGB I in Betracht, da dieser nur für laufende Geldleistungen gilt. Der Feststellungsanspruch ist auch nicht gemäß § 1922 BGB auf den Erben S übergegangen. Denn der Anspruch gehört nicht zum Vermögen. Die Feststellung des Status des Behinderten ist an seine Existenz geknüpft und endet mit seinem Tod. Ob ein Anspruch höchstpersönlich ist, bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes. Der Anspruch auf Feststellung des GdB ist ein solches höchstpersönliches Recht. Im Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX werden personenbezogene gesundheitliche Feststellungen getroffen. Diese sind wiederum Grundlage für den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises (§ 69 Abs. 5 S. 1 SGB IX). Auch die Feststellung des GdB setzt einen Antrag des Behinderten voraus. Nach Antragstellung verliert das Verfahren seinen allein auf die Person des Behinderten bezogenen Charakter nicht. Dies wird dadurch gewährleistet, dass der Behinderte auch im laufenden Verfahren die Möglichkeit hat, den Antrag zurückzunehmen.  

     

    Praxishinweis: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wirkt über den Tod des Berechtigten hinaus. Daher ist es auch geboten, selbst nahen Angehörigen nicht das Recht einzuräumen, nach dessen Tod den GdB mit dem Ziel eigener wirtschaftlicher Ziele feststellen zu lassen. Der Schutz der Persönlichkeit hat Vorrang vor jedweden wirtschaftlichen Erwägungen.