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  • 03.03.2008 | Nicht eheliche Lebensgemeinschaft

    Erb- und steuerrechtliche Gestaltung bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    Nicht eheliche Lebensgemeinschaften werfen immer wieder Probleme auf, wenn es darum geht, die Partner einerseits abzusichern und andererseits Pflichtteilsansprüche Dritter sowie die schenkung- und erbschaftsteuerliche Belastung so gering wie möglich zu halten. Im folgenden Beitrag werden anhand eines Praxisfalls die Sicherungsmöglichkeiten und Abwehrstrategien unter den verschiedenen Gesichtspunkten beleuchtet.  

     

    Beispiel

    M und F leben in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Beide sind geschieden, M hat aus der Ehe einen minderjährigen Sohn S. M und F kaufen ein Haus und wollen sich nun wechselseitig absichern. Was ist zu tun? S soll nur den Pflichtteil bekommen.  

     

    Absicherung der Partner im Todesfall

    Steht die Absicherung von M und F im Vordergrund, empfiehlt sich folgende Gestaltung: Die Partner schließen einen Erbvertrag, in dem sie sich vertraglich bindend zu Alleinerben einsetzen. Um einer sich ändernden persönlichen Lebenssituation der Partner Rechnung zu tragen (z.B. Trennung) ist es unerlässlich, eine Rücktrittsklausel zu vereinbaren.  

     

    Musterformulierung: Erbvertrag außerehelicher Lebensgefährten

    Verhandelt zu ... am ...  

     

    Vor mir, dem unterzeichnenden Notar erschienen:  

     

    Frau ..., geboren am ... in ..., wohnhaft ...  

     

    Herr ..., geboren am ... in ..., wohnhaft ...  

     

    Die Erschienenen wiesen sich durch Vorlage ihrer gültigen Bundespersonalausweise aus. Sie sind nach Überzeugung des Notars voll geschäftsfähig.  

     

    Die Anwesenden sind ausschließlich deutsche Staatsangehörige und unverheiratet. Beide sind geschieden. Aus erster Ehe des M stammt ein minderjähriger Sohn. Im Übrigen sind die Anwe-senden kinderlos. Im Ausland belegenes Vermögen haben sie nicht. Sie sind auch erbvertraglich nicht gebunden. Sie erklären den folgenden  

     

    Erbvertrag 

    Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Diese gegenseitige Erbeinsetzung erfolgt erbvertraglich bindend. Weitere Verfügungen von Todes wegen wollen wir heute nicht treffen.  

     

    Der Rücktritt vom Erbvertrag bleibt beiden Vertragsteilen vorbehalten. (Es folgen Belehrungs- und Schlussvermerke). Weitere Verfügungen von Todes wegen wollen wir heute nicht treffen.