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  • 01.03.2007 | Minderjährige im Erbrecht

    Gesetzlicher Vertreter als Testamentsvollstrecker

    von RA Gudrun Möller, Münster
    1. Die Eltern sind die natürlichen Verwalter der Vermögensinteressen ihrer minderjährigen Kinder.  
    2. Die Wahrnehmung der Aufgaben als alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen erbenden Kindes und Testamentsvollstrecker in einer Person begründet deshalb für sich allein keinen Interessengegensatz, der ohne konkreten Anlass die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft erfordert.  
    (OLG Zweibrücken 21.12.06, 5 UF 190/06, n.v., Abruf-Nr. 070590)  

     

    Sachverhalt

    Der Großvater hat den minderjährigen Betroffenen durch notarielles Testament als Alleinerben eingesetzt, dessen Mutter, die Beteiligte zu 1, von der Verwaltung des ererbten Vermögens ausgeschlossen und Testamentsvollstreckung zum Vollzug zahlreicher Vermächtnisse und Auflagen angeordnet. Der Erblasser hat als Testamentsvollstrecker den Beteiligten zu 2, den Vater des Minderjährigen, bestimmt. Die Kindeseltern sind geschieden. Zum Nachlass gehören ein Kommanditanteil an einer Firma, ein Geschäftsanteil an einer weiteren Firma sowie Immobilienvermögen. Der Beteiligte zu 2 ist an beiden genannten Firmen als Gesellschafter beteiligt und Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär GmbH. Ein Erbschein ist bislang nicht erteilt worden. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat der Rechtspfleger des Familiengerichts Ergänzungspflegschaft angeordnet für die Aufgabenkreise „Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker“ und „Wahrnehmung der Rechte aus den Gesellschaftsbeteiligungen des Minderjährigen“, da die Eltern wegen Interessenkonflikts von der Vertretung ausgeschlossen seien. Dagegen erhobene Rechtsmittel waren erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die angeordnete Ergänzungspflegschaft wird aufgehoben. Nach § 1909 Abs. 1 BGB erhält derjenige, der unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Zwar ist die Beteiligte zu 1 durch letztwillige Verfügung von der Verwaltung des vererbten Vermögens ausgeschlossen, sodass der Beteiligte zu 2 das Vermögen des Minderjährigen allein verwaltet und den Minderjährigen auch allein vertritt, § 1638 Abs. 3 BGB. Aber weder die Einsetzung zum Testamentsvollstrecker noch die Stellung als Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaften, an denen der Minderjährige beteiligt ist, begründet für sich allein einen Interessengegensatz, der die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft erforderlich macht.  

     

    Der Gesetzgeber sieht die Eltern als natürliche Verwalter der Vermögensinteressen ihrer minderjährigen Kinder an, deren Interessen i.d.R. nicht im Gegensatz zueinander stehen. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers allein um zu prüfen, ob der gesetzliche Vertreter die Rechte des Kindes pflichtgemäß wahrnimmt oder ob es etwa im Interesse des Kindes notwendig sein könnte, gegen ihn vorzugehen (sog. Beobachtungspflegschaft), findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr muss im konkreten Fall ein Interessenwiderstreit auftreten, der die Befürchtung rechtfertigt, der Vertreter könnte aus Eigennutz die von ihm pflichtgemäß wahrzunehmenden Interessen und sonstigen Belange des Kindes vernachlässigen.