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  • 01.03.2005 | Internationales Erbrecht

    Erbrecht für Immobilien im Ausland früh klären

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    Für viele ist das eigene Haus im Ausland ein Traum. Im Erbfall kann es aber zu erheblichen Schwierigkeiten kommen. Denn in den einzelnen EU-Staaten kommt häufig das jeweilige nationale Erb- und Erbschaftsteuerrecht zum Zuge. Der Beitrag zeigt anhand eines praktischen Falls das Nebeneinander von deutschem und ausländischem Recht.  

     

    International abgestimmte Verfügung von Todes wegen ist unverzichtbar

    Für Sachverhalte ohne Auslandsberührung gilt unser nationales Recht. Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung, wenn z.B. ein Ausländer am Abschluss eines Rechtsgeschäfts beteiligt ist, einer der Beteiligten seinen Wohnsitz im Ausland hat oder wenn die betroffene Sache im Ausland liegt, wird anhand des internationalen Privatrechts bestimmt, welche Rechtsordnung anwendbar ist. Im Erbrecht gelten folgende Grundsätze:  

     

    • Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte, Art. 25 Abs. 1 EGBGB.

     

    • Die Verweisung auf das Heimatrecht des Erblassers ist eine sog. Gesamtverweisung auf die Sachvorschriften und die Vorschriften des internationalen Privatrechts.

     

    • Da viele Staaten für die Erbfolge an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt, teilweise aber auch an die Belegenheit der Nachlassgegenstände anknüpfen, kommt es zu Rück- oder Weiterverweisungen.