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  • 01.08.2006 | Insolvenz

    Fällt ein unter Testamentsvollstreckung liegender Nachlass in die Insolvenzmasse?

    von Ri Andreas Möller, Bochum
    1. Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen in die Insolvenzmasse.  
    2. Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können.  
    (BGH 11.5.06, IX ZR 42/05, n.v., Abruf-Nr. 061854)  

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind die beiden Söhne der Erblasserin aus erster Ehe. Der ehemalige Beklagte (im Folgenden Schuldner) ist ihr Sohn aus zweiter Ehe. Die Erblasserin setzte den Schuldner als Alleinerben ein und ordnete „bis zur Regelung aller Erbangelegenheiten“ die Testamentsvollstreckung an. Der Schuldner nahm die Erbschaft an. Die Kläger erhoben gegen den Schuldner wegen ihrer Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche Stufenklage auf Auskunft und Zahlung. Der Schuldner wurde rechtskräftig zur Auskunft verurteilt. Danach wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Kläger meldeten ihre Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Tabelle an. Der beklagte Insolvenzverwalter bestritt diese. Die Kläger haben den Rechtsstreit gegen den beklagten Insolvenzverwalter aufgenommen und von diesem die Zahlung ihrer Ansprüche aus dem Nachlass verlangt und für den Fall des Ausfalls die Feststellung ihrer Ansprüche zur Tabelle. Das LG hat der Klage stattgegeben und den beklagten Insolvenzverwalter unbeschränkt zur Zahlung verurteilt. Auf dessen Berufung und die der Kläger hat das Berufungsgericht die Zahlungspflicht auf den Nachlass beschränkt und die weitergehende Berufung des beklagten Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Seine Revision hat keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der beklagte Insolvenzverwalter ist passiv legitimiert. Dies gilt auch hinsichtlich der Zahlungsansprüche. Diese fallen in die Insolvenzmasse, §§ 35, 36, 80 Abs. 1 InsO. Etwas anderes gilt auch trotz § 36 Abs. 1 S. 1 InsO, § 2214 BGB nicht, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist (so aber Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2214 Rn. 1, 3; MüKo-BGB/Zimmermann, 4. Aufl., § 2214 Rn. 3). Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO gehören zwar nicht pfändbare Gegenstände nicht in die Insolvenzmasse. § 2214 BGB führt aber nicht zur Unpfändbarkeit i.S. von § 36 Abs. 1 S. 1 InsO. Denn § 2214 BGB führt nur dazu, dass Gläubiger des Erben (hier des Schuldners), die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, der Zugriff auf den Nachlass für die Dauer der Testamentsvollstreckung verwehrt wird. Dies gilt aber nicht für Nachlassgläubiger.  

     

    Für diese Auslegung spricht auch der Schutzzweck des § 36 Abs. 1 S. 1 InsO. Dieser soll nur dem Schuldner einen unantastbaren Bereich persönlicher und lebensnotwendiger Güter bewahren (MüKo-InsO/Peters, a.a.O., § 36 Rn. 1). Zu diesem Bereich gehört der Nachlass nicht. Das partielle Vollstreckungsverbot des § 2214 BGB bezweckt demgegenüber etwas anderes. Er soll die Arbeit des Testamentsvollstreckers erleichtern. Ferner soll es das Verfügungsverbot des Erben gemäß § 2211 BGB absichern.