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  • 02.02.2011 | Pflichtteil

    Während des Insolvenzverfahrens erworbener Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    1. Der vom Schuldner durch einen Erbfall während des Insolvenzverfahrens erworbene Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse.  
    2. Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteils-anspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der Nachtragsverteilung.  
    (BGH 2.12.10, IX ZB 184/09, n.v., Abruf-Nr. 110033).

     

    Sachverhalt

    Ende 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin auf ihren Antrag das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Juli 03 verstarb der Vater der Schuldnerin, der ihren Bruder zum Alleinerben eingesetzt hatte. Mit Beschluss von Juni 04 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach Ankündigung der Restschuldbefreiung auf, ohne dass eine Verteilung der Masse stattgefunden hatte. Im Juli 04 verklagte die Schuldnerin ihren Bruder wegen ihres Pflichtteilsanspruchs. Ende 2008 endete die Laufzeit der Abtretungserklärung. Durch rechtskräftiges Urteil von Januar 09 wurde der Bruder der Schuldnerin zur Zahlung verurteilt. Mit Beschluss von April 09 ordnete das Insolvenzgericht hinsichtlich dieses Betrags die Nachtragsverteilung an. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde war erfolglos, ebenso wie die Rechtsbeschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Auch im Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine Nachtragsverteilung möglich, zumindest wenn ein Schlusstermin nach § 197 InsO stattgefunden hat (BGH ZIP 06, 143). Der Schlusstermin kann dabei auch gem. § 5 Abs. 2 InsO n.F. im schriftlichen Verfahren stattgefunden haben.  

     

    Die Anordnung der Nachtragsverteilung war auch nicht wegen Verfristung des darauf gerichteten Antrags des Treuhänders unzulässig. Denn dieser Antrag ist gem. § 203 Abs. 1 InsO an keine Frist gebunden.