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  • 04.01.2010 | Höfeordnung

    Keine Gleichbehandlung von Abkömmlingen und Ehegatten bei der Hofübergabe

    von RAin und Notarin Felizita Söbbeke, FAin Erbrecht, Gronau-Epe

    Die Erbfallfiktion des § 17Abs. 2 HöfeO ist nicht analog auf den Ehegatten des Hofübergebers anwendbar. Bei lebzeitiger Hofübergabe scheiden Abfindungsansprüche des Ehegatten daher aus (OLG Celle 16.6.08, 7 W 109/07, Abruf-Nr. 094178).

     

    Sachverhalt

    Die Ehefrau eines Hofübergebers (Antragstellerin) forderte von ihrem den Hof übernehmenden Sohn (Antragsgegner) die Zahlung von (ergänzenden) Abfindungsansprüchen gemäß §§ 12, 13 HöfeO vor dem Tod ihres Ehemanns und Hofübergebers. Sie argumentierte, es sei unbillig, den Ehegatten anders als die Kinder zu behandeln, die bereits mit der lebzeitigen Hofübergabe Abfindungsansprüche erhielten, hingegen Ehegatten mit der Geltendmachung von Abfindungsansprüchen auf das Ableben des hofübergebenden Ehepartners warten müssten.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dieser Rechtsansicht erteilte das OLG Celle eine klare Absage und stützte sich dabei auf den Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 HöfeO. „Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbberechtigten Abkömmling, gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten“, so sieht es § 17 Abs. 2 HöfeO wörtlich seit 1947 mit der Intention vor, alle Kinder eines Hofübergebers gleichmäßig zu behandeln. Die Gleichbehandlung resultiert daraus, dass die sog. weichenden Erben bereits im Zeitpunkt der lebzeitigen Hofüberlassung an eines ihrer Geschwister abzufinden sind. Die Erbfallfiktion in § 17 Abs. 2 HöfeO führt dazu, dass die weichenden Erben so gestellt werden, als ob der Hofinhaber verstorben sei. Sie können ihre Abfindungsansprüche vom Hofwert zum Zeitpunkt der Übergabe berechnen und geltend machen, ohne eine ungewisse Entwicklung in der Zukunft abwarten zu müssen. Diese Regelung dient dem Rechtsfrieden zwischen den Geschwistern, weil sie hinsichtlich ihrer Ansprüche am Hof auseinandergesetzt werden. Der Hofübernehmer kann sich der Bewirtschaftung des Hofs widmen. Verkauft er ihn jedoch innerhalb von 20 Jahren nach Übernahme, können die Geschwister ergänzende Abfindungsansprüche geltend machen (§ 13 HöfeO).  

     

    Eine planwidrige Regelungslücke zulasten übriger Erbberechtigter wie Ehegatten konnte das OLG Celle nicht erkennen. Denn die Vorschrift des § 17 Abs. 2 HöfeO dient lediglich der gleichmäßigen Behandlung von Geschwistern, deshalb tritt die Erbfallfiktion auch nicht ein, wenn der Hof an nicht Erbberechtigte übertragen wird. Ein Gleichbehandlungsbedürfnis des Ehegatten mit den Abkömmlingen in Form eines die Analogie begründenden schutzwürdigen Interesses sah das OLG Celle auch vor dem Hintergrund nicht, dass dem Hofübergeber und dessen Ehegatten normalerweise vertraglich mit der Hofübergabe Altenteilsrechte eingeräumt werden und der Ehegatte durch das Zustimmungsbedürfnis des § 1365 BGB eine Kontrolle über die vertragliche Gestaltung ausüben könne. Der wesentliche Unterschied und damit Anlass zur unschiedlichen Behandlung von den Abkömmlingen des Hofübergebers als weichende Erben und einem Ehegatten ist, dass der Ehegatte, der i.d. Regel durch ein Altenteilsrecht auf dem Hof verbleibt, weiterhin Nutznießer des Hofs ist, die übrigen Abkömmlinge ihre Verflechtung mit dem elterlichen Hof nach der Übertragung auf einen aus ihrer Mitte verlieren.